(1) 1Es wird eine Einwegkunststoffkommission eingerichtet. 2Sie berät
- 1.
- das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bei der Überprüfung und Anpassung der Abgabesätze nach § 14 Absatz 3 und des Punktesystems nach § 19 Absatz 4 und
- 2.
- das Umweltbundesamt bei
- a)
- der Berechnung des Punktewertes nach § 20,
- b)
- der Einordnung als Einwegkunststoffprodukt nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie
- c)
- der Konzeption der Studien nach Absatz 2 Satz 4.
3Das Umweltbundesamt unterstützt die Einwegkunststoffkommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch eine Geschäftsstelle.
4Die Geschäftsstelle ist für die Einberufung und Organisation der Sitzungen verantwortlich.
(2) 1Die Beratung durch die Einwegkunststoffkommission erfolgt in Form von Empfehlungen auf Grundlage vorliegender Daten und wissenschaftlicher Erkenntnisse. 2Die Empfehlungen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. 3Einzelheiten hierzu werden in der Geschäftsordnung nach Absatz 4 geregelt. 4Zur Vorbereitung der Beratungen der Einwegkunststoffkommission nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gibt das Umweltbundesamt eine Studie oder mehrere Studien in Auftrag. 5Entscheidungen in den Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, die von den Empfehlungen der Einwegkunststoffkommission abweichen, sind zu begründen.
(3) 1Das Umweltbundesamt kann die Einwegkunststoffkommission auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine Empfehlung abzugeben. 2Wird innerhalb dieser Frist keine Empfehlung abgegeben, werden die Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 ohne Mitwirkung der Einwegkunststoffkommission fortgesetzt.
(4) 1Die Einwegkunststoffkommission gibt sich eine Geschäftsordnung und nimmt diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen an. 2Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Umweltbundesamtes. 3Mit der Zustimmung des Umweltbundesamtes ist die Einwegkunststoffkommission eingerichtet. 4Das Umweltbundesamt kann die Einwegkunststoffkommission auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine Geschäftsordnung zur Zustimmung vorzulegen. 5Wird innerhalb dieser Frist keine Geschäftsordnung vorgelegt, werden die Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 ohne Mitwirkung der Einwegkunststoffkommission fortgesetzt.