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§ 23 - Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung (FDZGesV)
Artikel 1 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27
Geltung ab 04.02.2025; FNA: 860-5-95 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 04.02.2025; FNA: 860-5-95 Sozialgesetzbuch
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§ 23 Evaluation und Weiterentwicklung
1Das Forschungsdatenzentrum berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2027, schriftlich oder elektronisch über die Erfahrungen, die es mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz und der Bereitstellung von Daten der elektronischen Patientenakten gemacht hat. 2Der Bericht soll Angaben enthalten über
- 1.
- die Datenqualität,
- 2.
- Erfahrungen mit der Art und mit dem Umfang der übermittelten Daten,
- 3.
- Erfahrungen mit der Pseudonymisierung der Daten der elektronischen Patientenakten,
- 4.
- die Zusammenarbeit mit der Datensammelstelle und der Vertrauensstelle,
- 5.
- Erfahrungen mit den Kosten und Gebühren,
- 6.
- die Antragsbearbeitung sowie
- 7.
- die Datenbereitstellung, einschließlich einer Statistik über die nachgefragten Datensätze.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/23_FDZGesV.htm