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Artikel 23 - Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
Artikel 23 Änderung der Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung
Die Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung vom 6. Juli 2016 (BGBl. I S. 1615) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 316a Satz 2" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „erzielt hat, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs sind" durch die Wörter „von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs erzielt hat" ersetzt.
- 2.
- In § 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 316a Satz 2" ersetzt.
- 3.
- Die Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden jeweils die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 316a Satz 2" ersetzt.
- b)
- Nummer 4.4. wird wie folgt gefasst:
Nummer | Gegenstand | Gebührenbeitrag oder Satz |
„4.4 | Verbot, bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs tätig zu werden, nach Nummer 4 | ". |
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