§ 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen
(1) 1Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt. 2Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt. 3Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.
(2) 1Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. 2Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.
Frühere Fassungen von § 23 FeV
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interne Verweise§ 24 FeV Verlängerung von Fahrerlaubnissen (vom 28.12.2016) ... Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Absatz 1 Satz 2 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn 1. der Inhaber seine ... Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist. (2) Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Absatz 1 Satz 3 sind auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse ...
§ 24a FeV Gültigkeit von Führerscheinen (vom 19.03.2019) ... 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. Die Vorschriften des § 23 Absatz 1 bleiben unberührt. (2) Ein Führerschein, der vor dem 19. Januar ...
§ 75 FeV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2022) ... alt ist, 9. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 1 Nummer 5, 7, 8 und 9, § 23 Absatz 2 Satz 1 , § 28 Absatz 1 Satz 2 § 29 Absatz 1 Satz 6, § 46 Absatz 2, § 48a Absatz 2 Satz ...
§ 76 FeV Übergangsrecht (vom 01.06.2022) ... der Klasse C1 berechtigt sind. 9. § 11 Absatz 9, § 12 Absatz 6, §§ 23 , 24, 48 und Anlage 5 und 6 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei ... in Verbindung mit § 48a Absatz 3, ist erst ab dem 1. April 2016 anzuwenden. 12c. § 23 Absatz 1 (Geltungsdauer der Fahrerlaubnis) Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klassen C1 ...
Zitat in folgenden NormenBußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3083
Artikel 1 11. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ... 3 werden die Wörter „und Ausweisnummer" gestrichen. 11. In § 23 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst: „Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, ... g) Nach Nummer 12b wird folgende Nummer 12c eingefügt: „12c. § 23 Absatz 1 Satz 2 (Geltungsdauer der Fahrerlaubnis) Die Geltungsdauer einer ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 07.01.2011 BGBl. I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 1 6. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 15.01.2013) ... M, S" durch die Angabe „AM, A1, A2, A, B, BE," ersetzt. 11. In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „A, A1, B, BE, M, S" durch die Angabe „AM, A1, ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
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