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§ 23 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Geltung ab 18.12.2010; FNA: 9231-1-19 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 18.12.2010; FNA: 9231-1-19 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen
(1) 1Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt. 2Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt. 3Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.
(2) 1Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. 2Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.
Text in der Fassung des Artikels 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 21. Dezember 2016 BGBl. I S. 3083 m.W.v. 28. Dezember 2016
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Frühere Fassungen von § 23 FeV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.12.2016 | Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 21.12.2016 BGBl. I S. 3083 |
aktuell vorher | 19.01.2013 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 07.01.2011 BGBl. I S. 3 |
aktuell | vor 19.01.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23 FeV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FeV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 FeV Verlängerung von Fahrerlaubnissen (vom 28.12.2016)
... Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Absatz 1 Satz 2 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn 1. der Inhaber seine ... Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist. (2) Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Absatz 1 Satz 3 sind auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse ...
§ 24a FeV Gültigkeit von Führerscheinen (vom 19.03.2019)
... 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. Die Vorschriften des § 23 Absatz 1 bleiben unberührt. (2) Ein Führerschein, der vor dem 19. Januar ...
§ 27 FeV Verhältnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis (vom 19.03.2019)
... des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist, 2. § 12 Absatz 2 über den ...
§ 28 FeV Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 24.08.2017)
... über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für ...
§ 30 FeV Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 01.04.2021)
... des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist, 2. § 12 Absatz 2 über den ...
§ 31 FeV Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 01.04.2021)
... des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist, 2. § 12 Absatz 2 über den ...
§ 75 FeV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2022)
... alt ist, 9. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 1 Nummer 5, 7, 8 und 9, § 23 Absatz 2 Satz 1 , § 28 Absatz 1 Satz 2 § 29 Absatz 1 Satz 6, § 46 Absatz 2, § 48a Absatz 2 Satz ...
§ 76 FeV Übergangsrecht (vom 01.06.2022)
... der Klasse C1 berechtigt sind. 9. § 11 Absatz 9, § 12 Absatz 6, §§ 23 , 24, 48 und Anlage 5 und 6 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei ... in Verbindung mit § 48a Absatz 3, ist erst ab dem 1. April 2016 anzuwenden. 12c. § 23 Absatz 1 (Geltungsdauer der Fahrerlaubnis) Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klassen C1 ...
Anlage 12 FeV (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) (vom 22.08.2024)
... Pflichten des Fahrzeugführers in Bezug auf den Betrieb eines elektronischen Gerätes ( § 23 Absatz 1a ) das Verhalten an Fußgängerüberwegen (§ 26, Anlage 2 zu § 41 ...
Zitat in folgenden Normen
Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 11.10.2024)
... vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen § 10 Absatz 2 Satz 4 § 23 Absatz 2 Satz 1 § 28 Absatz 1 Satz 2 § 46 Absatz 2 § 74 Absatz 3 § 75 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 2 8. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. Die Vorschriften des § 23 Absatz 1 bleiben unberührt. (2) Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ...
Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3083
Artikel 1 11. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 3 werden die Wörter „und Ausweisnummer" gestrichen. 11. In § 23 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst: „Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, ... g) Nach Nummer 12b wird folgende Nummer 12c eingefügt: „12c. § 23 Absatz 1 Satz 2 (Geltungsdauer der Fahrerlaubnis) Die Geltungsdauer einer ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 07.01.2011 BGBl. I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 1 6. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 15.01.2013)
... M, S" durch die Angabe „AM, A1, A2, A, B, BE," ersetzt. 11. In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „A, A1, B, BE, M, S" durch die Angabe „AM, A1, ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 12. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... wird" ersetzt. c) Nummer 12c wird wie folgt gefasst: „12c. § 23 Absatz 1 (Geltungsdauer der Fahrerlaubnis) Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klassen ...
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