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§ 23 - Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV)

V. v. 25.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 139
Geltung ab 01.05.2024; FNA: 754-34-1 Energieversorgung

§ 23 Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Gas



(1) 1Das Umweltbundesamt stellt auf Antrag des Anlagenbetreibers einen Herkunftsnachweis für Gas nach § 14 Absatz 1 aus für solches Gas, das seit dem Beginn desjenigen Kalendermonats an Letztverbraucher geliefert worden ist, in dem die Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 3 Satz 2 registriert wurde, und das

1.
aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt wurde oder

2.
die Anforderungen an kohlenstoffarmes Gas nach § 2 Nummer 10 des Herkunftsnachweisregistergesetzes erfüllt.

2Das Umweltbundesamt stellt nach Satz 1 Nummer 2 einen Herkunftsnachweis für Gas für kohlenstoffarmen Wasserstoff in Form von blauem Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), orangem Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 des Wärmeplanungsgesetzes oder türkisem Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 des Wärmeplanungsgesetzes aus.

(2) 1Sofern ein Herkunftsnachweis für Gas zur Vermarktung verwendet wird und für die dem vermarkteten Gas zugrunde liegende Anlage Investitionsbeihilfen oder sonstige Förderung für die Erzeugung des Gases nach Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 geleistet werden, ist der Marktwert dieser Herkunftsnachweise bei der Berechnung der finanziellen Förderung zu berücksichtigen. 2Der Anlagenbetreiber muss die Absicht zur Vermarktung bei der für die Förderung zuständigen Stelle unverzüglich nach Antragstellung anzeigen.



 

Zitierungen von § 23 GWKHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 GWKHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWKHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 GWKHV Ausstellung und Form eines Herkunftsnachweises
... die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas sind die ergänzenden Anforderungen des § 23 und auf die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte die ...
§ 30 GWKHV Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für gasbasierte thermische Energie
... verbraucht wurde, b) Gas verbraucht wurde und Herkunftsnachweise für Gas nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in entsprechendem Umfang entwertet wurden oder c) Gas verbraucht wurde und ...
§ 40 GWKHV Subdelegation an das Umweltbundesamt
... ohne jedoch zusätzliche materielle Entscheidungskriterien, die über die §§ 7 bis 39 dieser Verordnung hinausgehen oder von diesen abweichen, neu zu definieren, 7. ...
§ 42 GWKHV Ordnungswidrigkeiten
... 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder § 19 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt und 3. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 2 oder § 34 Absatz 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § ...