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§ 23 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)

V. v. 22.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 270
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte

§ 23 Fachstudien



(1) 1Die Fachstudien werden am Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung durchgeführt. 2Die Studierenden werden zu diesem Zweck dem Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung zugewiesen.

(2) 1Die Fachstudien bestehen aus fachtheoretischen Lehrveranstaltungen. 2Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.

(3) 1Die fachtheoretischen Lehrveranstaltungen umfassen insgesamt 1920 Lehrveranstaltungsstunden. 2Davon entfallen 720 Lehrveranstaltungsstunden auf das Grundstudium. 3Auf der Grundlage des Studienplans erstellt der Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung einen Lehrveranstaltungsplan.

(4) 1Die fachtheoretischen Lehrveranstaltungen sind Präsenzveranstaltungen. 2In besonderen Ausnahmefällen können synchrone digitale Lehrveranstaltungen durchgeführt werden.

(5) 1Die fachtheoretischen Lehrveranstaltungen werden von hauptamtlich Lehrenden oder Lehrbeauftragten des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung durchgeführt. 2Die Freiheit der Lehre einschließlich der inhaltlichen und methodischen Gestaltung der Lehrveranstaltungen und der Forschung werden gewährleistet.

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