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§ 23 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)
§ 23 Lehrpläne; Durchführung der Lehrgänge
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Auf Grundlage des Rahmenlehrplans werden für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 Lehrpläne erstellt.
(2) Im Einzelnen werden in den Lehrplänen geregelt:
- 1.
- die Inhalte der Lehrgänge,
- 2.
- die auf die Inhalte entfallenden Stundenzahlen,
- 3.
- die in den Lehrgängen zu schreibenden Klausuren.
(3) Die Erstellung der Lehrpläne und die Durchführung der Lehrgänge obliegen
- 1.
- für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 der Schule für Strategische Aufklärung der Bundeswehr,
- 2.
- für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 und 6 der Schule des Bundesnachrichtendienstes,
- 3.
- für den Lehrgang nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 dem Bildungszentrum der Bundeswehr.
(4) Die Inhalte der Lehrpläne werden von den Verantwortlichen der Ausbildungs- und Lehreinrichtungen nach Absatz 3 regelmäßig in Abstimmung mit den fachlich zuständigen Stellen auf Aktualität geprüft und an die sich wandelnden Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes angepasst.
Zitierungen von § 23 GtDFmEloAufklVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 GtDFmEloAufklVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GtDFmEloAufklVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 GtDFmEloAufklVDV Klausuren in den Lehrgängen
... Bundesnachrichtendienst". (2) Die jeweilige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung ( § 23 Absatz 3 ) bestimmt die Aufgaben für die Klausuren. (3) Die Ausbildungs- oder ...
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