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§ 23 - Hotelberufeausbildungsverordnung (HotelAusbV)
Artikel 1 V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 314 (Nr. 8)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-136 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-136 Berufliche Bildung
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§ 23 Prüfungsbereich des Teiles 1
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Aufgaben am Empfang und gastronomische Angebote" statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Aufgaben am Empfang und gastronomische Angebote" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(3) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die aufgabenbezogenen Anforderungen zu erfassen, Arbeitsprozesse zu planen und zu strukturieren sowie die Arbeitsmittel auszuwählen,
- 2.
- Gästewünsche und -bedürfnisse aufzugreifen,
- 3.
- Kommunikationsprozesse gast- und situationsorientiert zu gestalten,
- 4.
- die rechtlichen Vorgaben, insbesondere zum Schutz und zur Sicherheit von Gästedaten, einzuhalten,
- 5.
- die Waren und Dienstleistungen für die Abrechnung zu erfassen und zu erläutern,
- 6.
- Zusammenhänge in Bezug auf die Rechnungsstellung aufzuzeigen sowie die Inhalte der Rechnung und die Vorgehensweise der Rechnungsstellung zu begründen,
- 7.
- Arbeitsabläufe abzustimmen und die Arbeitsergebnisse zu dokumentieren und zu bewerten und
- 8.
- die Vorgaben der Hygiene- und Qualitätssicherung sowie Anforderungen an Wirtschaftlichkeit und an Nachhaltigkeit bei der Arbeit zu berücksichtigen.
- 1.
- Arbeiten am Empfang sowie
- 2.
- eine weitere der folgenden Tätigkeiten:
- a)
- Bearbeitung eines Gästefeedbacks,
- b)
- Pflege von Gast- und Wirtschaftsräumen oder
- c)
- Warenannahme und -lagerung.
(4) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsabläufe zu planen, Arbeitsbereiche anlassbezogen vorzubereiten, die erforderlichen Betriebsmittel, Lebensmittel und Produkte zu identifizieren und ihrem Verwendungszweck zuzuordnen,
- 2.
- kritische Punkte im Bereich der Produkt-, Personal- und Betriebshygiene in Küche und Service darzustellen und Maßnahmen zur Einhaltung der Hygienebestimmungen einzuleiten,
- 3.
- die Zubereitung und die Inhalts- und Zusatzstoffe von einfachen Speisen und Gerichten sowie von Getränken unter Berücksichtigung von Gästewünschen, Ernährungsformen und Allergien zu erläutern und
- 4.
- Maßnahmen für Umweltschutz, Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Küche und Service zu ergreifen.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 70 Prozent,
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 30 Prozent.
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