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§ 23 - Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2126-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder



(1) 1Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe eingerichtet. 2Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. 3Die Kommission erstellt Empfehlungen zur Prävention nosokomialer und weiterer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern, anderen medizinischen Einrichtungen und Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe. 4Sie erstellt zudem Empfehlungen zu Kriterien und Verfahren zur Einstufung von Einrichtungen als Einrichtungen für ambulantes Operieren. 5Die Empfehlungen der Kommission werden unter Berücksichtigung aktueller infektionsepidemiologischer Auswertungen stetig weiterentwickelt und vom Robert Koch-Institut veröffentlicht. 6Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden unter Berücksichtigung des gesamten Aufgabenspektrums berufen. 7Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten Landesgesundheitsbehörden und des Robert Koch-Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

(2) 1Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie eingerichtet. 2Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. 3Die Kommission erstellt Empfehlungen mit allgemeinen Grundsätzen für Diagnostik und antimikrobielle Therapie, insbesondere bei Infektionen mit resistenten Krankheitserregern. 4Die Empfehlungen der Kommission werden unter Berücksichtigung aktueller infektionsepidemiologischer Auswertungen stetig weiterentwickelt und vom Robert Koch-Institut veröffentlicht. 5Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen. 6Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten Landesgesundheitsbehörden, des Robert Koch-Institutes und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

(3) 1Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden:

1.
Krankenhäuser,

2.
Einrichtungen für ambulantes Operieren,

3.
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

4.
Dialyseeinrichtungen,

5.
Tageskliniken,

6.
Entbindungseinrichtungen,

7.
Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,

8.
Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,

9.
Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

10.
Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,

11.
Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes.

2Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft auf diesem Gebiet wird vermutet, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim Robert Koch-Institut beachtet worden sind.

(4) 1Die Leiter von Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 haben sicherzustellen, dass die nach Absatz 4a festgelegten nosokomialen Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift aufgezeichnet, bewertet und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Präventionsmaßnahmen gezogen werden und dass die erforderlichen Präventionsmaßnahmen dem Personal mitgeteilt und umgesetzt werden. 2Darüber hinaus haben die Leiter sicherzustellen, dass die nach Absatz 4a festgelegten Daten zu Art und Umfang des Antibiotika-Verbrauchs fortlaufend in zusammengefasster Form aufgezeichnet, unter Berücksichtigung der lokalen Resistenzsituation bewertet und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich des Einsatzes von Antibiotika gezogen werden und dass die erforderlichen Anpassungen des Antibiotikaeinsatzes dem Personal mitgeteilt und umgesetzt werden. 3Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 sind zehn Jahre nach deren Anfertigung aufzubewahren. 4Dem zuständigen Gesundheitsamt ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen zu gewähren.

(4a) 1Das Robert Koch-Institut hat entsprechend den jeweiligen epidemiologischen Erkenntnissen die nach Absatz 4 zu erfassenden nosokomialen Infektionen und Krankheitserreger mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen sowie Daten zu Art und Umfang des Antibiotikaverbrauchs festzulegen. 2Die Festlegungen hat es in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt zu veröffentlichen. 3Die Liste ist an den aktuellen Stand anzupassen.

(5) 1Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind:

1.
Krankenhäuser,

2.
Einrichtungen für ambulantes Operieren,

3.
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,

4.
Dialyseeinrichtungen,

5.
Tageskliniken,

6.
Entbindungseinrichtungen,

7.
Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,

8.
Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes.

2Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass Leiter von Zahnarztpraxen sowie Leiter von Arztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, sicherzustellen haben, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

(6) 1Einrichtungen nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. 2Einrichtungen nach Absatz 5 Satz 2 können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden.

(6a) (aufgehoben)

(7) (aufgehoben)

(8) 1Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung für Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, sowie für Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken die jeweils erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen zu regeln. 2Dabei sind insbesondere Regelungen zu treffen über

1.
hygienische Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen,

2.
Bestellung, Aufgaben und Zusammensetzung einer Hygienekommission,

3.
die erforderliche personelle Ausstattung mit Hygienefachkräften und Krankenhaushygienikern und die Bestellung von hygienebeauftragten Ärzten einschließlich bis längstens zum 31. Dezember 2019 befristeter Übergangsvorschriften zur Qualifikation einer ausreichenden Zahl geeigneten Fachpersonals,

4.
Aufgaben und Anforderungen an Fort- und Weiterbildung der in der Einrichtung erforderlichen Hygienefachkräfte, Krankenhaushygieniker und hygienebeauftragten Ärzte,

5.
die erforderliche Qualifikation und Schulung des Personals hinsichtlich der Infektionsprävention,

6.
Strukturen und Methoden zur Erkennung von nosokomialen Infektionen und resistenten Erregern und zur Erfassung im Rahmen der ärztlichen und pflegerischen Dokumentationspflicht,

7.
die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderliche Einsichtnahme der in Nummer 4 genannten Personen in Akten der jeweiligen Einrichtung einschließlich der Patientenakten,

8.
die Information des Personals über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind,

9.
die klinisch-mikrobiologisch und klinisch-pharmazeutische Beratung des ärztlichen Personals,

10.
die Information von aufnehmenden Einrichtungen und niedergelassenen Ärzten bei der Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patienten über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind.

3Für Rettungsdienste können die Landesregierungen erforderliche Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 regeln. 4Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.





 

Frühere Fassungen von § 23 IfSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.09.2022Artikel 1 Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
vom 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
aktuell vorher 01.03.2020Artikel 1 Masernschutzgesetz
vom 10.02.2020 BGBl. I S. 148
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 6 Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
aktuell vorher 25.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2615
aktuell vorher 15.07.2016Artikel 41 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
vom 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 6a Krankenhausstrukturgesetz (KHSG)
vom 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
aktuell vorher 04.08.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 57 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 IfSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 IfSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IfSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 IfSG Zur Meldung verpflichtete Personen (vom 17.09.2022)
... nach § 24 Satz 3 Nummer 1 zu solchen Schnelltests befugt ist; in Einrichtungen nach § 23 Absatz 5 Satz 1 ist für die Einhaltung der Meldepflicht neben dem feststellenden Arzt auch der leitende Arzt, ...
§ 9 IfSG Namentliche Meldung (vom 21.07.2023)
... e) weitere Kontaktdaten, f) Tätigkeit in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 oder nach § 35 Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 oder Absatz 2 mit Namen, Anschrift und ... h) Betreuung oder Unterbringung in oder durch Einrichtungen oder Unternehmen nach § 23 Absatz 5 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 oder Absatz 2 mit Name, Anschrift und ... Krankheit, o) Überweisung, Aufnahme und Entlassung aus einer Einrichtung nach § 23 Absatz 5 Satz 1 , gegebenenfalls intensivmedizinische Behandlung und deren Dauer, p) Spender für ...
§ 11 IfSG Übermittlung an die zuständige Landesbehörde und an das Robert Koch-Institut (vom 21.07.2023)
... Einrichtung bei Tätigkeit, Betreuung oder Unterbringung in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 oder Absatz 2, g) in ... wurde, k) Überweisung, Aufnahme und Entlassung aus einer Einrichtung nach § 23 Absatz 5 Satz 1 , gegebenenfalls intensivmedizinische Behandlung und deren Dauer, l) Zugehörigkeit ...
§ 13 IfSG Weitere Formen der epidemiologischen Überwachung; Verordnungsermächtigung (vom 31.01.2024)
... (3) Für Zwecke weiterer Untersuchungen und der Verwahrung können die in § 23 Absatz 3 Satz 1 genannten Einrichtungen sowie Laboratorien Untersuchungsmaterial und Isolate von ...
§ 15a IfSG Durchführung der infektionshygienischen und hygienischen Überwachung (vom 09.12.2022)
... Befugnisse: 1. infektionshygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 23 Absatz 6 , 2. infektionshygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 35 ...
§ 20 IfSG Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (vom 17.09.2022)
... 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind, und 3. Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 , § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind.  ... die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 , § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig werden sollen, haben der ... 9 in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 , § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 beschäftigt oder tätig werden ... in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 , § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 beschäftigt werden. Eine ... keinen Nachweis nach Satz 1 verfügt oder diesen nicht vorlegt, darf in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 , § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 nicht tätig werden. Die ... Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 , § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind, der Leitung der ... nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut wurden und noch werden oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 , § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig waren und noch sind, haben ... 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind und 3. Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 , § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind.  ...
§ 23a IfSG Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten (vom 17.09.2022)
... es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene ...
§ 29 IfSG Beobachtung (vom 17.09.2022)
... im Lebensmittelbereich im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 oder in Einrichtungen im Sinne von § 23 Absatz 5 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 sowie § 36 Absatz 1 sowie beim Wechsel einer ...
§ 35 IfSG Infektionsschutz in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe, Verordnungsermächtigung (vom 17.09.2022)
... Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe nach § 23 Absatz 1 beachtet worden sind. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen müssen ...
§ 73 IfSG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2023)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert, 9. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern ... oder die Präventionsmaßnahmen mitgeteilt oder umgesetzt werden, 9a. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Daten aufgezeichnet oder die Anpassungen mitgeteilt ... Daten aufgezeichnet oder die Anpassungen mitgeteilt oder umgesetzt werden, 9b. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, 10. entgegen ... 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, 10. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 4 Einsicht nicht gewährt, 10a. entgegen § 23 Absatz 5 Satz 1, auch in ... 10. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 4 Einsicht nicht gewährt, 10a. entgegen § 23 Absatz 5 Satz 1 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 5 Satz 2, nicht sicherstellt, ... 10a. entgegen § 23 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 5 Satz 2 , nicht sicherstellt, dass die dort genannten Verfahrensweisen festgelegt sind, 11. ... 2, § 17 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, § 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, § 23 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2 , § 28b Absatz 1 Satz 2, § 32 Satz 1, § 35 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, § 36 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 3 EStG (vom 01.04.2024)
... für die Steuerbefreiung ist, dass die Arbeitnehmer in Einrichtungen im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind; ...

Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV)
Artikel 1 V. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1227; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
§ 3 MPAV Sonstige Abgabebeschränkungen (vom 30.06.2021)
... Einrichtungen und Unternehmen abgegeben werden: 1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes , 2. Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
§ 114 SGB XI Qualitätsprüfungen (vom 01.07.2023)
... Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe nach § 23 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes entspricht und, sofern stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 92 SGB V Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (vom 27.07.2023)
... hat die Stellungnahme mit den wissenschaftlichen Kommissionen am Robert Koch-Institut nach § 23 des Infektionsschutzgesetzes abzustimmen. Die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen. (7g) ...
§ 132l SGB V Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung (vom 01.07.2024)
... (7) Die Krankenkassen informieren die für die infektionshygienische Überwachung nach § 23 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 6a Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Gesundheitsämter über jeden Leistungserbringer, der in ihrem Auftrag ...
§ 136a SGB V Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen (vom 28.03.2024)
... antimikrobiellen Resistenzen und zum Antibiotika-Verbrauch sowie die Empfehlungen der nach § 23 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes beim Robert Koch-Institut eingerichteten Kommissionen. Die nach der Einführung mit ...

Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Artikel 1 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
§ 31 TrinkwV Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec.
... Satz 1 gilt nicht für Gebäudewasserversorgungsanlagen in Einrichtungen nach § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes , Pflegeeinrichtungen und sonstigen Einrichtungen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko ...

Umsatzsteuergesetz (UStG)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 4 UStG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (vom 19.07.2024)
... Beachtung der nach dem Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Verpflichtungen zu erbringen; f) die eng mit der Förderung des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 10 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... Beachtung der nach dem Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Verpflichtungen zu erbringen;". b) Nummer ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
V. v. 01.02.2021 BAnz AT 02.02.2021 V1; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2026
Artikel 1 3. MPAVÄndV Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
... 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes , 2. Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie ...

Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 3 3. COVIfSGAnpG Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
... Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes, 2. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes oder nach § 36 Absatz 1 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes, einschließlich der in ...

Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 587; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 1 COVIfSGAnpG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c, d, e, g oder Nummer 8 Buchstabe c," und nach der Angabe „ § 23 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2" ein Komma und die Angabe „§ 32 Satz 1" ...

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 466
Artikel 1 IfSGMaßAufhG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... (Mund-Nasen-Schutz) in a) Arztpraxen sowie in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 11 und 12 sowie § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7, soweit die Verpflichtung zur Abwendung einer Gefahr ... Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in a) Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 11 sowie nach § 36 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 7, b) Schulen, ... Nachweise anknüpfende Beschränkungen des Zugangs in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 36 Absatz 1 sowie in Betrieben, in Einrichtungen oder Angeboten mit ... Kontakte und Lüftungskonzepte vorsehen können, für Einrichtungen im Sinne von § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 36 Absatz 1 und für die in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 genannten ...

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
Artikel 1 IfSGuaÄndG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst: „§ 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst: „§ 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder".  ... 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „b) die nach § 23 Absatz 4 zu erfassenden nosokomialen Infektionen, Krankheitserreger mit speziellen Resistenzen und ... 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern „im Sinne des" die Wörter „§ 23 Absatz 5 oder 6 oder" eingefügt. 5. § 10 wird wie folgt ... 11 Abs. 3" durch die Angabe „§ 11 Absatz 4" ersetzt. 8. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; ... Absatz 4" ersetzt. 8. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder (1) ... 2 Satz 4 werden nach der Angabe „§ 36 Abs. 1" die Wörter „oder § 23 Absatz 5" eingefügt. 10. § 36 wird wie folgt geändert:  ... aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Infektionen und das Auftreten von ... 9 werden die folgenden Nummern 9a und 9b eingefügt: „9a. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Daten aufgezeichnet oder die ... oder die Anpassungen mitgeteilt oder umgesetzt werden, 9b. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,". ... zehn Jahre aufbewahrt,". cc) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 4" ersetzt.  ... Nummer 10 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 4" ersetzt. dd) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a ... Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt: „10a. entgegen § 23 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 5 Satz 2, ... entgegen § 23 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 5 Satz 2, nicht sicherstellt, dass die dort genannten Verfahrensweisen festgelegt ... „§ 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1," werden die Wörter „§ 23 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2" und ein Komma eingefügt. b) In Absatz 2 wird ...
Artikel 2 IfSGuaÄndG Änderung der Gefahrstoffverordnung
... oder in Verkehr gebracht werden, oder in einer Einrichtung durchführt, die in § 23 Absatz 5 oder § 36 des Infektionsschutzgesetzes genannt ...
Artikel 3 IfSGuaÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... antimikrobiellen Resistenzen und zum Antibiotika-Verbrauch sowie die Empfehlungen der nach § 23 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes beim Robert Koch-Institut eingerichteten ...

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Artikel 1 EpiLageAufhG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... und einen Testnachweis mit sich führen: 1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 mit der Maßgabe, dass Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann umfasst sind, ...

Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2615
Artikel 1 IfSMoG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Einrichtungen der stationären Pflege" durch die Wörter „Einrichtungen nach § 23 Absatz 5 Satz 1 " ersetzt. cc) In Nummer 2 wird das Wort „der" durch die Wörter ... e) weitere Kontaktdaten, f) Tätigkeit in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 5 oder nach § 36 Absatz 1 und 2 mit Namen, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Einrichtung ... oder des Unternehmens, h) Betreuung oder Unterbringung in Einrichtungen nach § 23 Absatz 5 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 mit Namen, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der ... Deutschland, n) Überweisung, Aufnahme und Entlassung aus einer Einrichtung nach § 23 Absatz 5 Satz 1 , gegebenenfalls intensivmedizinische Behandlung und deren Dauer, o) Spender für ... Einrichtung bei Tätigkeit, Betreuung oder Unterbringung in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 5 oder § 36 Absatz 1 und 2, g) in Deutschland: Landkreis oder kreisfreie Stadt, in ... Deutschland, j) Überweisung, Aufnahme und Entlassung aus einer Einrichtung nach § 23 Absatz 5 Satz 1 , gegebenenfalls intensivmedizinische Behandlung und deren Dauer, 2. zuständige ... Anerkennungsverfahrens" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 15. § 23 wird wie folgt geändert: a0) Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz ... Serostatus von Beschäftigten Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhütet werden können, erforderlich ... 1. die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen, 2. nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung ...

Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 ImpfPrG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... 9 in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 , § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 beschäftigt oder tätig werden ... Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 , § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind, der Leitung der ... nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut wurden und noch werden oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 , § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig waren und noch sind, haben ... und einen Testnachweis mit sich führen: 1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 mit der Maßgabe, dass Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann umfasst sind, ...

Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 CovidIfSGAnpG 2022 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Befugnisse: 1. infektionshygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 23 Absatz 6 , 2. infektionshygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 35 ... zur Generierung eines COVID-19-Zertifikats nach den Absätzen 5 bis 7." 15. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe nach § 23 Absatz 1 beachtet worden sind. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen müssen in ...
Artikel 3 CovidIfSGAnpG 2022 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... die Wörter „Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention nach § 23 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes " durch die Wörter „Kommission für Infektionsprävention in medizinischen ... Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe nach § 23 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes " und wird die Angabe „§ 20a Absatz 7" durch die Angabe „§ 35 ...
Artikel 3a CovidIfSGAnpG 2022 Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... die Wörter „Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention nach § 23 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes " durch die Wörter „Kommission für Infektionsprävention in medizinischen ... Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe nach § 23 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes " und wird die Angabe „§ 20a Absatz 7" durch die Angabe „§ 35 ...
Artikel 7 CovidIfSGAnpG 2022 Änderung der Coronavirus-Testverordnung
... 1 bis 6 und Absatz 2" ersetzt. c) In Nummer 3 werden die Wörter „ § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 oder § 36 Absatz 1 Nummer 7 einschließlich der in § 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter ... 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt. b) In Nummer 3 werden die Wörter „ § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 oder § 36 Absatz 1 Nummer 7 einschließlich der in § 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter ...

GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 1 GKV-VStG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2013)
... hat die Stellungnahme mit den wissenschaftlichen Kommissionen am Robert Koch-Institut nach § 23 des Infektionsschutzgesetzes abzustimmen. Die Stellungnahme ist in die Entscheidung ...

Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG)
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2220
Artikel 1 GKV-IPReG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... (7) Die Krankenkassen informieren die für die infektionshygienische Überwachung nach § 23 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 6a Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Gesundheitsämter über jeden Leistungserbringer, der in ihrem Auftrag ...

Krankenhausstrukturgesetz (KHSG)
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
Artikel 6 KHSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... antimikrobiellen Resistenzen und zum Antibiotika-Verbrauch sowie die Empfehlungen der nach § 23 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes beim Robert Koch-Institut eingerichteten Kommissionen. ...
Artikel 6a KHSG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... § 23 Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das ...

Masernschutzgesetz
G. v. 10.02.2020 BGBl. I S. 148
Artikel 1 MasSchG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe f wird die Angabe „ § 23 Absatz 5" durch die Wörter „§ 23 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.  ... In Buchstabe f wird die Angabe „§ 23 Absatz 5" durch die Wörter „ § 23 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. bb) Folgender Buchstabe q wird angefügt:  ... 6a. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f werden die Wörter „nach § 23 Absatz 5" durch die Wörter „nach § 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 1" ... f werden die Wörter „nach § 23 Absatz 5" durch die Wörter „nach § 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 1" ersetzt. 7. § 13 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis ... „(3) Für Zwecke weiterer Untersuchungen und der Verwahrung können die in § 23 Absatz 3 Satz 1 genannten Einrichtungen sowie Laboratorien Untersuchungsmaterial und Isolate von ... 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind, und 3. Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 , § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind. Ein ... die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 , § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig werden sollen, haben der ... 9 in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 , § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 beschäftigt oder tätig werden ... in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 , § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 beschäftigt werden. Eine Person, ... keinen Nachweis nach Satz 1 verfügt oder diesen nicht vorlegt, darf in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 , § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 nicht tätig werden. Die oberste ... Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 , § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind, haben der Leitung der ... 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind und 3. Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 , § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind. Wenn der ... informieren, so dass die geimpfte Person diese rechtzeitig wahrnehmen kann." 10. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 57 9. ZustAnpV Infektionsschutzgesetz
... 3 Satz 1, § 20 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, § 23 Abs. 2 Satz 2, 5 und 6, § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 40 Satz 3 und 4, § 42 ...

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
Artikel 1 PfWG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention nach § 23 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes entspricht. (3) Die Landesverbände der ...

Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
Artikel 6 PpSG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Befugnisse: 1. infektionshygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 23 Absatz 6 und 6a , 2. infektionshygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 36 ... oder 17 oder nach den Vorschriften des 5. Abschnitts, bleiben unberührt." 2. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...

Präventionsgesetz (PrävG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1368, 1781
Artikel 8 PrävG Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
V. v. 31.07.2020 BAnz AT 31.07.2020 V1
Artikel 1 SARS-CoV-2-TestVÄndV

Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften
V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99
Artikel 1 TrinkwRNOV Änderung der Trinkwasserverordnung

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 911
Artikel 1 4. CorStHG Änderung des Einkommensteuergesetzes

Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.04.2021 BGBl. I S. 802
Artikel 1 4. COVIfSGAnpG Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Zweite Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2026
Artikel 1 2. MPAVÄndV Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung

Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 41 2. BRBG Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
Artikel 1 2. COVIfSGAnpG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Coronavirus-Surveillanceverordnung (CorSurV)
V. v. 18.01.2021 BAnz AT 19.01.2021 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.06.2022 BAnz AT 28.06.2022 V1
§ 1 CorSurV Pflicht zur Datenübermittlung (vom 01.07.2022)
§ 2 CorSurV Kostenerstattung (vom 01.07.2022)

Coronavirus-Testverordnung (TestV)
V. v. 14.10.2020 BAnz AT 14.10.2020 V1; aufgehoben durch § 17 V. v. 30. November 2020 BAnz AT 01.12.2020 V1
§ 3 TestV Testungen von Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen
§ 4 TestV Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (vom 09.11.2020)

Coronavirus-Testverordnung (TestV)
V. v. 30.11.2020 BAnz AT 01.12.2020 V1; aufgehoben durch § 19 V. v. 27.01.2021 BAnz AT 27.01.2021 V2
§ 3 TestV Testungen von Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen
§ 4 TestV Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (vom 16.01.2021)

Coronavirus-Testverordnung (TestV)
V. v. 27.01.2021 BAnz AT 27.01.2021 V2; aufgehoben durch § 19 Abs. 2 V. v. 08.03.2021 BAnz AT 09.03.2021 V1
§ 3 TestV Testungen von Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen
§ 4 TestV Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

Coronavirus-Testverordnung (TestV)
V. v. 08.03.2021 BAnz AT 09.03.2021 V1; aufgehoben durch § 19 V. v. 24.06.2021 BAnz AT 25.06.2021 V1
§ 3 TestV Testungen von Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen
§ 4 TestV Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

Coronavirus-Testverordnung (TestV)
V. v. 24.06.2021 BAnz AT 25.06.2021 V1; aufgehoben durch § 19 V. v. 21.09.2021 BAnz AT 21.09.2021 V1
§ 3 TestV Testungen von Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen
§ 4 TestV Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
neugefasst B. v. 10.03.2016 BGBl. I S. 459; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
§ 14b TrinkwV Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec. (vom 09.01.2018)

Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
V. v. 08.06.2020 BAnz AT 09.06.2020 V1; aufgehoben durch § 16 Abs. 3 V. v. 14.10.2020 BAnz AT 14.10.2020 V1
§ 3 SARS-CoV-2-TestV Testungen von Personen im Rahmen der Bekämpfung von Ausbrüchen
§ 4 SARS-CoV-2-TestV Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (vom 15.09.2020)