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§ 23 - Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2573 (Nr. 47)
Geltung ab 29.01.2019; FNA: 319-118 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 29.01.2019; FNA: 319-118 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 23 Vollstreckungsabwehrklage
(1) 1Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zugelassen, so kann der Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozessordnung geltend machen. 2Handelt es sich bei dem Titel um eine gerichtliche Entscheidung, ist dies nur zulässig, wenn die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.
(2) Die Klage ist bei dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.
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