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§ 23 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

§ 23 Rechtsbeschwerde



(1) 1Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. 2Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. 3Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht zu Unrecht einen Vorlagebeschluss oder das Oberlandesgericht zu Unrecht einen Eröffnungsbeschluss erlassen hat.

(3) 1Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. 2Die Benachrichtigung ist zuzustellen. 3Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden.

(4) 1Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 3 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. 2Der Beitrittsschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 3 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Beitretende Beteiligte sind berechtigt, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit ihre Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen des unterstützten Beteiligten nicht in Widerspruch stehen.

(6) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(7) 1Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. 2Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden.



 

Zitierungen von § 23 KapMuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 KapMuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapMuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
§ 22 GKG Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln (vom 20.07.2024)
... Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 23 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem ...
Anlage 1 GKG (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis (vom 20.07.2024)
... 2 und 3 ZPO) 2,0 1821 Verfahren über Rechtsbeschwerden nach § 23 KapMuG 5,0 1822 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ...

Musterverfahrensregisterverordnung (MuRegV)
V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2694; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
§ 1 MuRegV Inhalt und Aufbau des Musterverfahrensregisters (vom 20.07.2024)
...  9. Benachrichtigungen über den Eingang einer Rechtsbeschwerde nach § 23 Absatz 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes , 10. Entscheidungen über die Rechtsbeschwerde nach § 23 Absatz 7 des ... 10. Entscheidungen über die Rechtsbeschwerde nach § 23 Absatz 7 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes , 11. Beschlüsse über die Wirksamkeit eines Vergleichs nach § 26 Absatz 1 ...

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Anlage 1 RVG (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis (vom 20.07.2024)
... a) in den in der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 genannten Fällen, b) nach § 23 KapMuG und c) nach § 1065 ZPO, 2. vor dem Bundesgerichtshof über Berufungen, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Artikel 2 2. KapMuGRG Änderung der Klageregisterverordnung
...  9. Benachrichtigungen über den Eingang einer Rechtsbeschwerde nach § 23 Absatz 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes , 10. Entscheidungen über die Rechtsbeschwerde nach § 23 Absatz 7 des ... 10. Entscheidungen über die Rechtsbeschwerde nach § 23 Absatz 7 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes , 11. Beschlüsse über die Wirksamkeit eines Vergleichs nach § 26 Absatz ...