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§ 23 - Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

§ 23 Zwangsgeld



Die Höhe des Zwangsgeldes im Verwaltungszwangsverfahren der nach § 19 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde beträgt abweichend von § 11 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bis zu 50.000 Euro.

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