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§ 23 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Geltung ab 22.07.2023; FNA: 96-14-5 Luftverkehr
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§ 23 Rezertifizierung der Ausbilder



(1) Ausbilder müssen mindestens alle fünf Jahre rezertifiziert werden.

(2) Voraussetzungen für die Rezertifizierung sind:

1.
der Nachweis einer gültigen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und

2.
der Nachweis über die erforderlichen Fortbildungen nach § 22 Absatz 1 und

3.
1eine erfolgreich absolvierte Lehrprobe nach § 20 Absatz 1. 2§ 20 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) 1Der Antrag auf Rezertifizierung muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Ausbilderzertifikats bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde gestellt werden. 2Nach Ablauf des Ausbilderzertifikats gilt der Antrag auf Rezertifizierung als Antrag auf Zertifizierung. 3Nach erfolgreichem Abschluss der Rezertifizierung wird durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde ein neues Ausbilderzertifikat erstellt. 4Im Fall von Satz 2 kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde bereits durchgeführte Schulungen zum Erwerb des Ausbilderzertifikats anerkennen.

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Zitierungen von § 23 LuftSiSchulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 LuftSiSchulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiSchulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 LuftSiSchulV Zuständigkeiten
... eines Ausbilders nach § 21 Absatz 2 und für die Rezertifizierung eines Ausbilders nach § 23 Absatz 3 ist: 1. die Luftsicherheitsbehörde des Landes, in dem der Schulungsverpflichtete ...
§ 28 LuftSiSchulV Ausbilderzertifikat für die Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams
... (EU) 2015/1998 ein Ausbilderzertifikat. Die §§ 19 bis 23 gelten entsprechend. Einzelheiten zur Zertifizierung und Rezertifizierung des Ausbilders ...
Anlage 3 LuftSiSchulV (zu den §§ 19 bis 23 und § 28) Ausbilder