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§ 23 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)

V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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§ 23 Weitere Ausbildung



(1) Ziel der weiteren Ausbildung ist es,

1.
die während der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erweitern und zu vertiefen und

2.
die körperliche Leistungsfähigkeit weiter zu steigern.

(2) Die weitere Ausbildung umfasst

1.
in der theoretischen Ausbildung die Fächer

a)
Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,

b)
Einsatzrecht, Verkehrsrecht,

c)
Recht des öffentlichen Dienstes,

d)
Führungslehre und Psychologie,

e)
Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre,

f)
Kriminalistik,

g)
Deutsch und

h)
Englisch,

2.
in der praktischen Ausbildung die Fächer

a)
Einsatzausbildung,

b)
Polizeitraining und

c)
Polizeitechnik,

3.
praktische Verwendungen in den Einsatzdienststellen der Bundespolizei sowie

4.
Berufsethik.

(3) In der weiteren Ausbildung ist mindestens ein Leistungstest durchzuführen

1.
in jedem der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Fächer und

2.
in jedem der in Absatz 2 Nummer 2 genannten Fächer.

(3a) Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 während der weiteren Ausbildung in den in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, d, g und h und Nummer 2 genannten Fächern auf einen Leistungstest verzichtet werden kann.

(4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.



 
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Frühere Fassungen von § 23 MBPolVDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
aktuell vorher 25.03.2020 (19.08.2021)Artikel 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
aktuellvor 25.03.2020 (19.08.2021)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 MBPolVDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 MBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MBPolVDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 MBPolVDVDV Bewertung
...  (5) Die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 22 Absatz 2 Nummer 2, § 23 Absatz 2 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 Nummer 2) können auch in der Weise bewertet werden, dass nur das ...
§ 46 MBPolVDVDV Wiederholung der Zwischenprüfung (vom 01.01.2023)
... des Ergebnisses. Sie muss spätestens bis zum Ende der weiteren Ausbildung ( § 23 ) abgeschlossen sein. (3) Soweit es zur Wiederholung erforderlich ist, wird der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Artikel 2 BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
... praktischen Ausbildung mindestens einen Leistungstest durchzuführen." 6. Nach § 23 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Die Bundespolizeiakademie kann ...

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Artikel 2 2. BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
... wie folgt geändert: 1. In § 1a, § 15 Absatz 3a, § 22 Absatz 4a, § 23 Absatz 3a sowie § 33 Satz 2 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe ...