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§ 23 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (MBankDVDV)

Artikel 1 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316 (Nr. 60)
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-4 Beamte
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§ 23 Mündliche Abschlussprüfung



(1) 1Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer in mindestens zwei Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat. 2Die Zulassung oder Nichtzulassung ist der Anwärterin oder dem Anwärter spätestens eine Woche vor der mündlichen Abschlussprüfung bekannt zu geben.

(2) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus zwei Prüfungsteilen in den Fächern Zentralbankbetriebslehre sowie Rechts- und Staatsbürgerkunde.

(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Abschlussprüfung.

(4) 1Die mündliche Abschlussprüfung soll als Gruppenprüfung durchgeführt werden. 2Eine Prüfungsgruppe soll aus höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärtern bestehen. 3Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung soll für jede Anwärterin oder jeden Anwärter in jedem Prüfungsfach 15 Minuten betragen.

(5) 1Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. 2Mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission können andere Personen zuhören, es sei denn, dass eine Anwärterin oder ein Anwärter dem widerspricht.

(6) 1Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein. 2Die beiden Prüfenden geben für jedes Prüfungsfach einen Bewertungsvorschlag ab. 3Die oder der Vorsitzende setzt für jeden Teil der mündlichen Abschlussprüfung die Rangpunkte und die Note fest. 4§ 22 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(7) 1Über die mündliche Abschlussprüfung einer Anwärterin oder eines Anwärters wird ein Protokoll angefertigt, aus dem die wesentlichen Umstände der Prüfung sowie ihre Bewertung hervorgehen. 2Aus dem Protokoll muss zudem hervorgehen, dass es von allen Mitgliedern der Prüfungskommission gebilligt worden ist.

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