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§ 23 - Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)
Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 27
Geltung ab 01.04.2024; FNA: 2121-6-30 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.04.2024; FNA: 2121-6-30 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 23 Jahresbericht an die Vereinten Nationen
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die zuständigen Behörden der Länder wirken bei der Erstellung des Jahresberichtes der Bundesregierung über die Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß § 28 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes mit und reichen ihre Beiträge bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein. 2Soweit die im Formblatt geforderten Angaben nicht ermittelt werden können, sind sie zu schätzen.
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Zitierungen von § 23 MedCanG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 MedCanG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MedCanG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 MedCanG Begriffsbestimmungen
... 4 bis 16 und der Anordnungen der Überwachungsbehörden nach den §§ 17 bis 23 verantwortlich ist; 6. internationale Suchtstoffübereinkommen: a) das ...
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