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§ 23 - Mietspiegelverordnung (MsV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4779 (Nr. 76)
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 402-44-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 402-44-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
§ 23 Anpassung mittels Stichprobe
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei der Anpassung eines qualifizierten Mietspiegels mittels Stichprobe können vereinfachende, mit der Fortschreibung auf der Grundlage eines Indexes vergleichbare Annahmen getroffen werden.
(2) 1Die §§ 7 bis 21 sind auf die Anpassung mittels Stichprobe entsprechend anwendbar. 2Der Umfang der bereinigten Nettostichprobe kann von den in § 11 bezeichneten Werten abweichen, sofern nach Absatz 1 getroffene, vereinfachende Annahmen dies zulassen.
(3) Vereinfachende Annahmen nach Absatz 1 sowie ein von den Werten des § 11 abweichender Stichprobenumfang sind in der Dokumentation darzulegen und zu begründen.
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Zitierungen von § 23 MsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 MsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 MsV Dokumentation
... 13 Absatz 3, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 5, § 16 Absatz 4, § 19 Absatz 5 und § 23 Absatz 3 ...
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