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§ 23 - Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2124-25-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2124-25-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 23 Hilfsmerkmale
§ 23 wird in 3 Vorschriften zitiert
Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Bezeichnung und Anschrift der auskunftspflichtigen Stelle,
- 2.
- für die Erhebungen Name und Anschrift des Trägers der praktischen Ausbildung und der Pflegeschule,
- 3.
- Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
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Zitierungen von § 23 PflAFinV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 PflAFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflAFinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 PflAFinV Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkt
... Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erhoben. (3) Die Angaben nach § 22 und § 23 sind bis zum 15. Februar des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres dem zuständigen ...
§ 25 PflAFinV Auskunftspflicht
... die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 23 Nummer 3 ist freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen der ...
§ 27 PflAFinV Verarbeitung personenbezogener Daten
... Die zuständige Stelle ist berechtigt, die in § 16 Absatz 2, § 23 Nummer 3 und Anlage 2 enthaltenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ...
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