§ 23 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Bezeichnung und Anschrift der auskunftspflichtigen Stelle,
- 2.
- für die Erhebungen Name und Anschrift des Trägers der praktischen Ausbildung und der Pflegeschule,
- 3.
- Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
interne Verweise§ 25 PflAFinV Auskunftspflicht ... die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 23 Nummer 3 ist freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen der ...
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