§ 23 - Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)

V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2124-25-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 23 Hilfsmerkmale


§ 23 wird in 3 Vorschriften zitiert

Hilfsmerkmale sind:

1.
Bezeichnung und Anschrift der auskunftspflichtigen Stelle,

2.
für die Erhebungen Name und Anschrift des Trägers der praktischen Ausbildung und der Pflegeschule,

3.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

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Zitierungen von § 23 PflAFinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 PflAFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflAFinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 PflAFinV Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkt
... Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erhoben. (3) Die Angaben nach § 22 und § 23 sind bis zum 15. Februar des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres dem zuständigen ...
§ 25 PflAFinV Auskunftspflicht
... die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 23 Nummer 3 ist freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen der ...
§ 27 PflAFinV Verarbeitung personenbezogener Daten
... Die zuständige Stelle ist berechtigt, die in § 16 Absatz 2, § 23 Nummer 3 und Anlage 2 enthaltenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ...


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