§ 23 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte
(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte können in Anspruch genommen werden:
- 1.
- in der gesetzlichen Rentenversicherung:
- a)
- Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
- b)
- Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Knappschaftsausgleichsleistung,
- c)
- Renten wegen Todes,
- d)
- Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen,
- e)
- Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung,
- f)
- Leistungen für Kindererziehung,
- 2.
- in der Alterssicherung der Landwirte:
- a)
- Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende und sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe,
- b)
- Renten wegen Erwerbsminderung und Alters,
- c)
- Renten wegen Todes,
- d)
- Beitragszuschüsse,
- e)
- Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft.
(2) Zuständig sind
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
- 3.
- in der Alterssicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse.
Frühere Fassungen von § 23 SGB I
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 12 SGB I Leistungsträger ... für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). ...
Zitat in folgenden NormenInternationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG)
neugefasst durch B. v. 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 19
§ 7 IntFamRVG Aufenthaltsermittlung (vom 01.05.2022) ... des Straßenverkehrsgesetzes erheben und die Leistungsträger im Sinne der §§ 18 bis 29 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch um Mitteilung des derzeitigen Aufenthalts einer Person ...
Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
§ 18m SGB IV Verarbeitung der Betriebsnummer (vom 01.01.2025) ... der Beschäftigungsbetriebe den Leistungsträgern nach den §§ 12 und 18 bis 29 des Ersten Buches, der Künstlersozialkasse, der Datenstelle der Rentenversicherung, ...
Zitate in Änderungsvorschriften6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Flexirentengesetz
G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
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