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§ 23 - Steinmetz- und Steinbildhauerausbildungsverordnung (StmStbAusbV)
V. v. 13.04.2018 BGBl. I S. 447 (Nr. 13)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-129 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-129 Handwerk im Allgemeinen
§ 23 Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten
(1) Im Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsschritte unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe zu planen,
- 2.
- Vorgaben aus Unterlagen und Modellen umzusetzen,
- 3.
- Arbeitsplätze einzurichten,
- 4.
- Übertragungstechniken einzusetzen,
- 5.
- Bildhauerarbeiten, Werkstücke und Bauteile mit manuellen und maschinellen Bearbeitungstechniken herzustellen und zu restaurieren,
- 6.
- programmierbare Maschinen einzurichten und zu bedienen,
- 7.
- Verfahren zum Versetzen und zum Verlegen von Bildhauerarbeiten, Werkstücken und Bauteilen anzuwenden,
- 8.
- Fehler und Schäden zu erkennen und zu dokumentieren und
- 9.
- Herstellungsverfahren und Restaurierungsschritte zu unterscheiden.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
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