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§ 23 - Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)

Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982, 2022 BGBl. I S. 1045 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.12.2021; FNA: 204-5 Datenschutz
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§ 23 Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten



(1) 1Abweichend von § 22 darf derjenige, der geschäftsmäßig digitale Dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, die als Bestandsdaten erhobenen Passwörter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 2 genannten Stellen verwenden. 2Für die Auskunftserteilung sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.

(2) 1Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden an

1.
zur Verfolgung von Straftaten zuständige Behörden, soweit diese im Einzelfall die Übermittlung unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung, die ihnen eine Erhebung und Nutzung der in Absatz 1 genannten Daten zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten nach § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, e, f, g, h oder m, Nummer 3 Buchstabe b erste Alternative, Nummer 5, 6, 9 oder 10 der Strafprozessordnung erlauben, nach Anordnung durch ein Gericht verlangen, oder

2.
für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständige Behörden, soweit diese im Einzelfall die Übermittlung unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung, die ihnen eine Erhebung und Nutzung der in Absatz 1 genannten Daten zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Person, für die sexuelle Selbstbestimmung, für den Bestand des Bundes oder eines Landes, die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, erlauben, nach Anordnung durch ein Gericht verlangen.

2An andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen dürfen Daten nach Absatz 1 nicht übermittelt werden. 3Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Auskunft tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.

(3) 1Derjenige, der geschäftsmäßig digitale Dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. 2Eine Verschlüsselung der Daten bleibt unberührt. 3Über das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren.

(4) 1Wer geschäftsmäßig digitale Dienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. 2Jedes Auskunftsverlangen ist durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen zu prüfen. 3Die weitere Bearbeitung des Auskunftsverlangens darf erst nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben werden.





 

Frühere Fassungen von § 23 TDDDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.05.2024Artikel 8 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet
vom 12.08.2021 BGBl. I S. 3544
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 25 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
aktuellvor 01.07.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 TDDDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 TDDDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TDDDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 TDDDG Bußgeldvorschriften
... § 20 personenbezogene Daten verarbeitet, 12. entgegen § 22 Absatz 5 Satz 1, § 23 Absatz 3 Satz 1 oder § 24 Absatz 4 Satz 1 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
§ 40 BKAG Bestandsdatenauskunft (vom 14.05.2024)
... 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ). (3) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 auf Daten, mittels ... diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird ( § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ), darf die Auskunft nur verlangt werden zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben, ...
§ 63a BKAG Bestandsdatenauskunft (vom 14.05.2024)
... 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ). (3) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 auf Daten, mittels ... diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird ( § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ), darf die Auskunft nur verlangt werden zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben, ...
§ 66a BKAG Bestandsdatenauskunft (vom 14.05.2024)
... 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ). (3) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 auf Daten, mittels ... diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird ( § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ), darf die Auskunft nur verlangt werden zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben, ...

Bundespolizeigesetz (BPolG)
Artikel 1 G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 22a BPolG Bestandsdatenauskunft (vom 14.05.2024)
... 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ) *) von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde digitale Dienste nach ... diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird ( § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ), darf die Auskunft nur verlangt werden zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben, ...

Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
§ 100j StPO Bestandsdatenauskunft (vom 14.05.2024)
... diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird ( § 23 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre ...

Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 30 ZFdG Bestandsdatenauskunft (vom 14.05.2024)
... 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und § 23 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ). Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, wenn die zu erhebenden ... 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und § 23 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ). Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, soweit die zu erhebenden ... diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird ( § 23 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ), darf die Auskunft nur verlangt werden zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3544
Artikel 4 StGBuaÄndG Änderung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes
...  § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Artikel 8 DDGEG Änderung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes
... durch die Wörter „digitale Dienste" ersetzt. 10. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ...

Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Artikel 25 StPOuaFG Änderung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes
...  § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) werden die Wörter „Nummer 4, 5, 6, oder 7" ...

Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
Artikel 2 TTDSGEG Änderung der Strafprozessordnung
... und die Wörter „(§ 15b des Telemediengesetzes)" durch die Wörter „( § 23 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes )" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 15a Absatz ...
Artikel 8 TTDSGEG Änderung des Bundespolizeigesetzes
... 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes )" ersetzt. 2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 ... „§ 15b Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes" durch die Wörter „ § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes " ersetzt. 3. In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „§ ...
Artikel 9 TTDSGEG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes )" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 ... „§ 15b Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes" durch die Wörter „ § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes " ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ... 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes )" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 ... „§ 15b Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes" durch die Wörter „ § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes " ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter ... 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes )" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 ... „§ 15b Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes" durch die Wörter „ § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes " ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter ...
Artikel 11 TTDSGEG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und § 23 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes )" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „die nach ... 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und § 23 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes )" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 ... und die Wörter „§ 15b des Telemediengesetzes" durch die Wörter „ § 23 Absatz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes " ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 und 4 werden jeweils die Wörter ...