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§ 23 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
§ 23 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber
§ 23 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Anlagenbetreiber erhalten eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach Maßgabe der EU-Zuteilungs-Verordnung.
(2) 1Anlagenbetreiber müssen die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist bei der zuständigen Behörde beantragen. 2Die zuständige Behörde macht die Frist nach Satz 1 spätestens bis zum Ablauf des dritten vor dem Ablauf der Frist nach Satz 1 endenden Kalendermonats im Bundesanzeiger bekannt. 3Dem Antrag sind die zur Prüfung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen beizufügen. 4Die tatsächlichen Angaben im Zuteilungsantrag müssen von einer Prüfstelle nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 verifiziert worden sein. 5Bei verspätetem Antrag besteht kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung.
(3) 1Die zuständige Behörde berechnet die vorläufigen Zuteilungsmengen, veröffentlicht eine Liste aller unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Anlagen und der vorläufigen Zuteilungsmengen im Bundesanzeiger und meldet die Liste der Europäischen Kommission. 2Bei der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmengen werden nur solche Angaben des Betreibers berücksichtigt, deren Richtigkeit ausreichend gesichert ist. 3Rechtsbehelfe im Hinblick auf die Meldung der Zuteilungsmengen können nur gleichzeitig mit den gegen die Zuteilungsentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.
(4) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für eine Anlage an Anlagenbetreiber, die innerhalb der nach Absatz 2 Satz 2 bekannt gegebenen Frist einen Antrag gestellt haben.
(5) 1Die Zuteilungsentscheidung ist aufzuheben, soweit sie auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union nachträglich geändert werden muss. 2Im Übrigen bleiben die für die Rücknahme oder den Widerruf von Verwaltungsakten geltenden Vorschriften unberührt.
Zitierungen von § 23 TEHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TEHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 TEHG Ausgabe von Berechtigungen an Anlagenbetreiber
... Die zuständige Behörde gibt die nach § 23 Absatz 4 zugeteilten Berechtigungen nach Maßgabe der Zuteilungsentscheidung bis zum Ablauf des 30. ...
§ 26 TEHG Pflichtenfreistellung für Betreiber von Anlagen mit überwiegendem Biomasseeinsatz
... die Dauer der Pflichtenfreistellung kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen nach § 23 Absatz 1 . (3) Der nach Absatz 1 freigestellte Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, zur ... Pflichtenfreistellung für den Zuteilungszeitraum 2031 bis 2035 bis zum Ablauf der Frist nach § 23 Absatz 2 Satz 2 gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, zu welchem Anteil die ... oder weniger beträgt. Der Anspruch auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen nach § 23 Absatz 1 lebt in den Fällen des Satzes 1 wieder auf. (5) Die Absätze 3 und 4 gelten ...
§ 27 TEHG Einheitliche Anlage eines Anlagenbetreibers
... in einem technischen Verbund betrieben werden, für die Anwendung der §§ 5 bis 7 und 23 als Betrieb einer einheitlichen Anlage gilt, wenn die erforderliche Genauigkeit bei der Ermittlung ...
§ 28 TEHG Verordnungsermächtigungen für den Bereich Anlagen
... 1. Einzelheiten für die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber nach § 23 sowie Einzelheiten für die Anpassung der Zuteilung auf Grund von Änderungen der ... Zuteilung im Fall der Teilung oder Zusammenlegung von Anlagen, e) die im Antrag nach § 23 Absatz 2 Satz 1 aa) erforderlichen Angaben und bb) erforderlichen Unterlagen sowie die ...
§ 52 TEHG Sonderregelung für Abfallverbrennungsanlagen
... Betreiber dieser Anlagen haben keinen Anspruch auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen nach § 23 . (2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst nicht 1. Anlagen zur ...
§ 53 TEHG Übergangsregelung für die Anwendung der Pflichtenfreistellung nach § 26
... § 26 Absatz 1 gegenüber der zuständigen Behörde bis zum Ablauf der Frist nach § 23 Absatz 2 Satz 2 den Nachweis zu erbringen, zu welchem Anteil die Gesamtemissionsmenge der Anlage in den Jahren ...
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