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§ 23 - Tabaksteuergesetz (TabStG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-1-8 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 23 Lieferung zu gewerblichen Zwecken



(1) 1Im Sinn dieses Abschnitts werden Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie

1.
aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden und

2.
an eine Person geliefert werden, die keine Privatperson ist.

2Eine Lieferung zu gewerblichen Zwecken ist nur möglich, wenn die Tabakwaren vom Verpackungszwang nach § 16 befreit sind. 3Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Tabakwaren nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. 4Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Tabakwaren in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen.



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Frühere Fassungen von § 23 TabStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 TabStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 TabStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23c TabStG Beförderungen (vom 13.02.2023)
... 36 der Systemrichtlinie erfolgt. (2) Tabakwaren dürfen in den Fällen des § 23 Absatz 1 befördert werden 1. aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten; 2. ...
§ 23e TabStG Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs (vom 13.02.2023)
... ordnungsgemäß beendet werden kann, 2. in dem bei einer Beförderung nach § 23 Absatz 1 dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 23a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach ...
§ 23f TabStG Steuerentstehung, Steuerschuldner (vom 13.02.2023)
... 2 1. in den Fällen der Lieferung von Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken nach § 23 Absatz 1 Satz 1 und 3 : mit Beendigung der Beförderung; 2. in den Fällen der Lieferung von ... 2. in den Fällen der Lieferung von Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken nach § 23 Absatz 1 Satz 4 : mit dem Verbringen oder Verbringenlassen der außerhalb des Steuergebiets in Empfang ... 4. wenn Tabakwaren in anderen als den in § 22 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 genannten Fällen entgegen § 17 Absatz 1 aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Tabaksteuerverordnung (TabStV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 204
Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
 
Zitat in folgenden Normen

Tabaksteuerverordnung (TabStV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 204
§ 1 TabStV Begriffsbestimmungen (vom 13.02.2023)
... unter Steueraussetzung oder an der Lieferung von Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken nach § 23 des Gesetzes beteiligt sind, elektronische Meldungen über Bewegungen von Tabakwaren mit der ... oder zu Beginn, während oder nach der Lieferung von Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken nach § 23 des Gesetzes angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem ...
§ 39 TabStV Beförderungen zu privaten Zwecken (vom 13.02.2023)
... vermutet, dass die Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet geliefert werden ( §§ 23 bis 23c des Gesetzes). (2) Die Weitergabe von Tabakwaren, auch wenn sie unentgeltlich ...
§ 40 TabStV Zertifizierter Empfänger (vom 13.02.2023)
... für das Verbringen oder Verbringenlassen von Tabakwaren in das Steuergebiet, wenn diese nach § 23 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden. (2) ... für das Verbringen oder Verbringenlassen von Tabakwaren in das Steuergebiet, wenn diese nach § 23 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden. Das ...
§ 40e TabStV Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (vom 13.02.2023)
... Tabakwaren in das Steuergebiet steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, sofern die Tabakwaren nach § 23 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden. Das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... die Wörter „oder an der Lieferung von Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken nach § 23 des Gesetzes" eingefügt. c) Die Nummern 5 bis 8 werden wie folgt gefasst: ... oder zu Beginn, während oder nach der Lieferung von Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken nach § 23 des Gesetzes angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem ... Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und es werden die Wörter „befördert werden ( § 23 des Gesetzes)" durch die Wörter „geliefert werden (§§ 23 bis 23c des ... werden (§ 23 des Gesetzes)" durch die Wörter „geliefert werden ( §§ 23 bis 23c des Gesetzes)" ersetzt. b) Folgender Absatz 2 ... für das Verbringen oder Verbringenlassen von Tabakwaren in das Steuergebiet, wenn diese nach § 23 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden. (2) Auf ... für das Verbringen oder Verbringenlassen von Tabakwaren in das Steuergebiet, wenn diese nach § 23 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden. Das Hauptzollamt kann ... Tabakwaren in das Steuergebiet steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, sofern die Tabakwaren nach § 23 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden. Das Hauptzollamt kann ...

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VStÄndG Änderung des Tabaksteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten". d) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Lieferung zu gewerblichen Zwecken". ... d) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: „ § 23 Lieferung zu gewerblichen Zwecken". e) Nach der Angabe zu § 23 werden die ... „§ 23 Lieferung zu gewerblichen Zwecken". e) Nach der Angabe zu § 23 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 23a Zertifizierte ... a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 4 wird Absatz 3. 19. § 23 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 23 Lieferung zu gewerblichen Zwecken". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... 1 bis 3" werden durch die Wörter „zu Absatz 1" ersetzt. 20. Nach § 23 werden die folgenden §§ 23a bis 23g eingefügt: „§ 23a ... 36 der Systemrichtlinie erfolgt. (2) Tabakwaren dürfen in den Fällen des § 23 Absatz 1 befördert werden 1. aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten;  ... beendet werden kann, 2. in dem bei einer Beförderung nach § 23 Absatz 1 dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 23a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach ... 2 1. in den Fällen der Lieferung von Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken nach § 23 Absatz 1 Satz 1 und 3 : mit Beendigung der Beförderung; 2. in den Fällen der Lieferung von ... 2. in den Fällen der Lieferung von Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken nach § 23 Absatz 1 Satz 4 : mit dem Verbringen oder Verbringenlassen der außerhalb des Steuergebiets in Empfang ... 4. wenn Tabakwaren in anderen als den in § 22 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 genannten Fällen entgegen § 17 Absatz 1 aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines ...

Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 10 4. VerbrStÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 22.07.2009)
... Absatz 2, § 17 Absatz 4, § 18 Absatz 3, § 21 Absatz 5, § 22 Absatz 3, § 23 Absatz 4, § 24 Absatz 2, § 25, § 26 Absatz 4, § 28 Absatz 2, § 30 Absatz ...