(1) 1UER-Nachweise können im UER-Register auf andere Kontoinhaber übertragen werden. 2Die Übertragung muss von einer kontobevollmächtigten Person veranlasst werden. 3Der Kontoinhaber kann bestimmen, dass die Übertragung eines UER-Nachweises von einer weiteren kontobevollmächtigten Person bestätigt werden muss.
(2) 1Die Übertragung erfolgt spätestens zum nächsten Werktag nach der Veranlassung. 2Sie kann durch einen Kontobevollmächtigten abgebrochen werden, solange sie noch nicht abgeschlossen ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183