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§ 23 - Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)
Artikel 1 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272, 2; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Geltung ab 13.10.2023; FNA: 310-26 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 13.10.2023; FNA: 310-26 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 23 Bestellung des Sachwalters
(1) 1Das Gericht bestellt einen Sachwalter. 2Vor der Bestellung sollen die Parteien des Abhilfeverfahrens zur Person des Sachwalters gehört werden.
(2) 1Zum Sachwalter ist eine geeignete und von den Parteien unabhängige Person zu bestellen. 2Die Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person von einer Partei vorgeschlagen worden ist. 3Das Gericht kann von der als Sachwalter vorgesehenen Person den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung verlangen, deren Deckungssumme dem Umfang des Umsetzungsverfahrens angemessen ist.
(3) 1Der Sachwalter erhält vom Gericht eine Urkunde über seine Bestellung. 2Bei Beendigung seines Amtes hat der Sachwalter dem Gericht die Urkunde zurückzugeben.
(4) 1Ein Sachwalter kann von den Parteien aus denselben Gründen, die nach § 42 der Zivilprozessordnung zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. 2Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. 3Ein Sachwalter kann auch wegen Ungeeignetheit abgelehnt werden.
(5) 1Ein Ablehnungsantrag ist binnen zwei Wochen nach der Verkündung oder der Zustellung des Beschlusses über die Bestellung zu stellen. 2Zu einem späteren Zeitpunkt ist der Antrag auf Ablehnung nur zulässig, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen.
(6) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel statt.
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