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§ 23 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 23 Verweis, strenger Verweis



(1) Der Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimmten pflichtwidrigen Verhaltens.

(2) Der strenge Verweis ist der Verweis, der vor der Truppe bekannt gemacht wird.

(3) 1Missbilligende Äußerungen von Disziplinarvorgesetzten, die nicht ausdrücklich als Verweis oder strenger Verweis bezeichnet werden, wie Belehrungen, Warnungen, Zurechtweisungen oder ähnliche Maßnahmen, sind keine Disziplinarmaßnahmen. 2Dies gilt auch dann, wenn sie mit einer Entscheidung verbunden werden, mit welcher die oder der Disziplinarvorgesetzte oder die Einleitungsbehörde ein Dienstvergehen feststellt, von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens aber absieht.



 

Zitierungen von § 23 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 WDO Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung
... keine aufschiebende Wirkung. (4) Werden missbilligende Äußerungen nach § 23 Absatz 3 Satz 2 mit der Feststellung eines Dienstvergehens verbunden, können sie nur zusammen mit dieser ...