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§ 23 - Wärmeplanungsgesetz (WPG)

§ 23 Wärmeplan



(1) 1Die planungsverantwortliche Stelle fasst die wesentlichen Ergebnisse der Wärmeplanung im Wärmeplan zusammen. 2Sie dokumentiert den Zeitpunkt der Fertigstellung der Wärmeplanung.

(2) 1Die Ergebnisse der Eignungsprüfung, der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse, das Zielszenario, die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete, die Darstellung der Wärmeversorgungsart für das Zieljahr sowie die Umsetzungsmaßnahmen sind wesentlicher Teil des Wärmeplans. 2Sie werden nach Maßgabe der Anlage 2 dargestellt.

(3) Der Wärmeplan wird durch das nach Maßgabe des Landesrechts zuständige Gremium oder die zuständige Stelle beschlossen und anschließend im Internet veröffentlicht.

(4) Der Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten.



 

Zitierungen von § 23 WPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 WPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 WPG Anforderungen an die Datenverarbeitung
... sicherstellen, dass Veröffentlichungen, insbesondere eines Wärmeplans gemäß § 23 einschließlich der einzelnen wesentlichen Teile nach den §§ 15, 16, 17, 18, 19 ...
§ 26 WPG Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet
... Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wärmeplanung nach § 23 und unter Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange gegen- und ... von § 5 bei der Entscheidung nach Absatz 1 anstelle der Ergebnisse der Wärmeplanung nach § 23 die Ergebnisse dieses bestehenden Wärmeplans zu berücksichtigen. Sofern ein ...
Anlage 2 WPG (zu § 23) Darstellungen im Wärmeplan