§ 23 Bedrohung eines Vorgesetzten
Wer im Dienst oder in Beziehung auf eine Diensthandlung einen Vorgesetzten mit der Begehung einer Straftat bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
interne Verweise§ 27 WStG Meuterei ... und mit vereinten Kräften eine Gehorsamsverweigerung (§ 20), eine Bedrohung ( § 23 ), eine Nötigung (§ 24) oder einen tätlichen Angriff (§ 25) begehen, so wird ...
§ 28 WStG Verabredung zur Unbotmäßigkeit ... Soldaten, gemeinschaftlich eine Gehorsamsverweigerung (§ 20), eine Bedrohung ( § 23 ), eine Nötigung (§ 24), einen tätlichen Angriff (§ 25) oder eine Meuterei ...
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