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§ 23 - Waffengesetz (WaffG)
Artikel 1 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7133-4 Waffen
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Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7133-4 Waffen
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§ 23 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG) G. v. 17. Februar 2020 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840 m.W.v. 1. September 2020
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Frühere Fassungen von § 23 WaffG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2020 | Artikel 1 Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG) vom 17.02.2020 BGBl. I S. 166 |
aktuell vorher | 06.07.2017 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2133 |
aktuell vorher | 01.04.2008 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.03.2008 BGBl. I S. 426 |
aktuell | vor 01.04.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23 WaffG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 WaffG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WaffG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 60a WaffG Übergangsvorschrift zu den Waffenbüchern (vom 01.09.2020)
... Die Pflicht zur Führung von Waffenbüchern nach § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 in der bis zum 19. Februar 2020 geltenden Fassung besteht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 1 3. WaffRÄndG Änderung des Waffengesetzes (vom 01.05.2020)
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 (weggefallen)". b) Die ... geändert: a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: „ § 23 (weggefallen) ". b) Die Angaben zu den §§ 25 bis 27 werden durch die folgenden Angaben ... durch die Wörter „das Bundesverwaltungsamt" ersetzt. 11. § 23 wird aufgehoben. 12. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... zu den Waffenbüchern (1) Die Pflicht zur Führung von Waffenbüchern nach § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 in der bis zum 19. Februar 2020 geltenden Fassung besteht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 ...
Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 1 WaffGuaÄndG Änderung des Waffengesetzes (vom 25.07.2009)
... eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt." 15. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort ... sind oder werden sollen, sind Satz 1 und 2 nicht anzuwenden. Auf Schusswaffen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 ist Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht anzuwenden. Wesentliche Teile erlaubnispflichtiger ... sind gesondert mit einer Seriennummer zu kennzeichnen und in Waffenbüchern nach § 23 zu erfassen, wenn sie einzeln gehandelt werden." 17. § 27 wird wie folgt ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133
Artikel 1 2. WaffGuaÄndG Änderung des Waffengesetzes
... 1 wird das Wort „darf" durch das Wort „dürfen" ersetzt. 8. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
§ 9 3. WaffV
... des Gesetzes, Schusswaffen nach § 22 des Gesetzes sowie pyrotechnische Munition nach § 23 des Gesetzes müssen den in der Anlage I Abschnitt 3, 4 oder 5 bezeichneten technischen ... zulassen, wenn 1. im Falle der Zulassung nach § 21 oder § 23 des Gesetzes der Schutz des Benutzers oder Dritter in anderer Weise gewährleistet ist, ...
§ 11 3. WaffV
... der Zulassung, angezeigt wurden, 4. im Falle der Zulassung nach § 23 des Gesetzes auch die Herstellungsstätte. (2) Der Antragsteller hat dem Antrag ... und der dazugehörigen Munition oder Geschosse, b) § 23 des Gesetzes eine ausreichende Stückzahl der pyrotechnischen Munition, 2. ...
§ 12 3. WaffV
... Gesetzes entscheidet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, über Anträge nach § 23 des Gesetzes die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung durch schriftlichen ...
§ 14 3. WaffV
... der zugehörigen Gebrauchsmunition enthalten. (2) Bei Zulassungen nach § 23 des Gesetzes hat die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung eine Liste der ...
§ 18 3. WaffV
... Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt - und im Falle von pyrotechnischer Munition nach § 23 des Gesetzes die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - veröffentlicht ...
Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV)
neugefasst durch B. v. 20.04.1990 BGBl. I S. 780; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 12 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
§ 2 WaffKostV
... bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 21 Abs. 6, § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 5 und § 37 Abs. 3 des Gesetzes, 3. für die ...
§ 5 WaffKostV
... 4. bei der Zulassung nach den §§ 21 bis 23 des Gesetzes die Kosten der von der Behörde aufgewendeten Prüfmittel, 5. ...
Anlage WaffKostV Gebührenverzeichnis
... von Schußwaffen, Einsteckläufen und pyrotechnischer Munition (§§ 21 bis 23 WaffG) 150,- 1.000,- b) Wesentliche Änderung einer ... von dem Erfordernis der Bauartzulassung für pyrotechnische Munition nach § 23 Abs. 4 WaffG 100,- 750,- d) von dem Erfordernis der ...
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