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§ 23a - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 23a Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, bedürfen Entgelte für den Netzzugang nach § 21 einer Genehmigung, es sei denn, dass die Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung in einer Rechtsverordnung nach § 21a Absatz 6 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder in einer Festlegung der Regulierungsbehörde nach § 21a Absatz 3 angeordnet worden ist.
(2) 1Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf Grund des § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 21 erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. 2Die genehmigten Entgelte sind Höchstpreise und dürfen nur überschritten werden, soweit die Überschreitung ausschließlich auf Grund der Weitergabe nach Erteilung der Genehmigung erhöhter Kostenwälzungssätze einer vorgelagerten Netz- oder Umspannstufe erfolgt; eine Überschreitung ist der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich oder elektronisch zu beantragen, an dem die Entgelte wirksam werden sollen. 2Dem Antrag sind die für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen; auf Verlangen der Regulierungsbehörde haben die Antragsteller Unterlagen auch elektronisch zu übermitteln. 3Die Regulierungsbehörde kann ein Muster und ein einheitliches Format für die elektronische Übermittlung vorgeben. 4Sie kann auch vorgeben, welche Mindestangaben im Antrag enthalten sein müssen. 5Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; dies ist auch anzuwenden, wenn und soweit die Regulierungsbehörde Angaben oder Unterlagen nachfordert, die zur Prüfung des Antrags erforderlich sind. 6Die Regulierungsbehörde ist befugt, in einem Verfahren nach § 29 Absatz 1 das Verfahren und die Anforderungen an die vorzulegenden Unterlagen näher auszugestalten. 7Abweichend von Satz 1 kann die Regulierungsbehörde über einen Antrag zur Genehmigung von Entgelten auch dann entscheiden, wenn dieser weniger als sechs Monate vor dem geplanten Wirksamwerden der Entgelte gestellt wurde und das Genehmigungsverfahren nach pflichtgemäßer Einschätzung der Regulierungsbehörde in diesem Zeitraum abgeschlossen werden kann. 8Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet, dem Antragsteller mitzuteilen, dass sie beabsichtigt, den Zeitraum zwischen Antragstellung und voraussichtlichem Wirksamwerden der Entgelte zu verkürzen. 9Die Regulierungsbehörde muss den Antragsteller in diesem Fall zudem unverzüglich informieren, sobald seine Antragsunterlagen vollständig sind.
(4) 1Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. 2Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen nach Absatz 3 keine Entscheidung, so gilt das beantragte Entgelt als unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen Zeitraum von einem Jahr genehmigt. 3Satz 2 gilt nicht, wenn
- 1.
- das beantragende Unternehmen einer Verlängerung der Frist nach Satz 2 zugestimmt hat oder
- 2.
- die Regulierungsbehörde wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nicht entscheiden kann und dies dem Antragsteller vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt hat.
(5) 1Ist vor Ablauf der Befristung oder vor dem Wirksamwerden eines Widerrufs nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine neue Genehmigung beantragt worden, so können bis zur Entscheidung über den Antrag die bis dahin genehmigten Entgelte beibehalten werden. 2Ist eine neue Entscheidung nicht rechtzeitig beantragt, kann die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der §§ 21 und 30 sowie der auf Grund des § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen oder einer Festlegung nach den §§ 20 oder 21 ein Entgelt als Höchstpreis vorläufig festsetzen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 m.W.v. 29. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 23a EnWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 |
aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 117 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 311 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 17.12.2006 | Artikel 7 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2833 |
aktuell | vor 17.12.2006 | früheste archivierte Fassung |
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Zitierungen von § 23a EnWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23a EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 EnWG Zugang zu LNG-Anlagen, vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas (vom 22.05.2022)
... Rohrleitungsnetzen und zu Gasspeicheranlagen erfolgt abweichend von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und ...
§ 28a EnWG Neue Infrastrukturen (vom 27.07.2021)
... Gasspeicheranlagen können von der Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie §§ 20 bis 28 befristet ausgenommen werden, wenn 1. durch die Investition der Wettbewerb bei ...
§ 28b EnWG Bestandsleitungen zwischen Deutschland und einem Drittstaat (vom 12.12.2019)
... Leitungsabschnitte von der Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie der §§ 20 bis 28 befristet freigestellt, wenn 1. der erste Kopplungspunkt der Leitung mit dem ...
§ 28o EnWG Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Verordnungsermächtigung (vom 17.05.2024)
... Die Anreizregulierung nach § 21a sowie die Genehmigung von Entgelten nach § 23a ist auf Betreiber von Wasserstoffnetzen nicht anzuwenden. Ihre Kosten werden ...
§ 30 EnWG Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers (vom 29.12.2023)
... Entgelte, die die Obergrenzen einer dem betroffenen Unternehmen erteilten Genehmigung nach § 23a nicht überschreiten, und im Falle der Durchführung einer Anreizregulierung nach § ...
§ 31 EnWG Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde (vom 27.07.2021)
... Soweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a genehmigt ist, hat die Regulierungsbehörde darüber hinaus zu prüfen, ob die ...
§ 54 EnWG Allgemeine Zuständigkeit (vom 29.12.2023)
... obliegt 1. die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a , 2. die Genehmigung oder Festlegung im Rahmen der Bestimmung der Entgelte für den ... und Methoden zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a sowie nach den §§ 24 bis 24b sowie für Vorgaben betreffend das Verfahren für ...
§ 59 EnWG Organisation (vom 17.05.2024)
... und Methoden zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a , 24 bis 24b sowie 28o Absatz 3. Die Große Beschlusskammer kann die Festlegung ...
§ 91 EnWG Gebührenpflichtige Handlungen (vom 17.05.2024)
... 14e Absatz 5, der §§ 15a bis 15e, 17d, 19a Absatz 2, der §§ 20, 21, 21a, 23a , 28a Absatz 3, von § 28b Absatz 1 und 5, § 28f Absatz 1, § 28o Absatz 1 und 2, ...
§ 110 EnWG Geschlossene Verteilernetze (vom 27.07.2021)
... §§ 12h, 14 Absatz 2, die §§ 14a, 14c, 14d, 14e, 18, 19, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2 sowie die §§ 33, 35 und 52 sind auf den Betrieb eines geschlossenen ...
§ 115 EnWG Bestehende Verträge (vom 30.06.2013)
... 1 Satz 2 sind die dort genannten Verträge hinsichtlich der Entgelte, soweit diese nach § 23a zu genehmigen sind, unabhängig von einem Verlangen einer Vertragspartei anzupassen. ...
§ 118 EnWG Übergangsregelungen (vom 16.05.2024)
... aus einer Rechtsverordnung nach § 24 ergeben, bleiben unberührt. (46b) § 23a Absatz 3 ist auch auf Verfahren zur Genehmigung von Entgelten für den Zugang zu ...
Zitat in folgenden Normen
Energiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV)
V. v. 14.03.2006 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277
Anlage EnWGKostV (zu § 2) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2022)
... - 75.000 3 Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a EnWG 500 - 50.000 4 Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 EnWG ...
LNG-Verordnung (LNGV)
V. v. 16.11.2022 BAnz AT 17.11.2022 V1
§ 1 LNGV Anwendungsbereich
... soweit diese nach § 28a des Energiewirtschaftsgesetzes von der Anwendung der §§ 20 bis 28 des Energiewirtschaftsgesetzes befristet ausgenommen ...
§ 14 LNGV Grundsätze zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu LNG-Anlagen
... Für die Genehmigung der Entgelte für den Zugang zu LNG-Anlagen nach § 23a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind die nachfolgenden Bestimmungen anzuwenden. (2) Der Betreiber der ...
§ 17 LNGV Kalkulatorische Abschreibungen
... Jahre. Sie muss der Bundesnetzagentur vom Betreiber der LNG-Anlage mit dem Antrag nach § 23a Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes angezeigt werden. Die Anzeige muss die Angaben enthalten, die für eine eindeutige ...
§ 21 LNGV Plan-Ist-Kosten-Abgleich
... für die Kalenderjahre 2022 und 2023, wenn diese Kosten spätestens mit dem Antrag nach § 23a Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelt werden. Für Kalenderjahre ab 2024 kann die Bundesnetzagentur einen ...
Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
§ 7 MsbG Entgelt für den grundzuständigen Messstellenbetrieb; besondere Kostenregulierung (vom 29.12.2023)
... und bei der Genehmigung der Entgelte des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes berücksichtigt werden. Die Abrechnung der Netznutzung verbleibt beim Netzbetreiber ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 117 SchriftVG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Januar 2017 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 23a Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ...
Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 2 EnEDiNG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... und bei der Genehmigung der Entgelte des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes berücksichtigt werden. Die Abrechnung der Netznutzung verbleibt beim Netzbetreiber und ist ...
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730
Artikel 2 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Rohrleitungsnetzen und zu Gasspeicheranlagen erfolgt abweichend von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und 28." ...
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 3 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Rechtsverordnung nach § 24 ergeben, bleiben unberührt. (46b) Abweichend von § 23a Absatz 3 Satz 1 können Entgelte für den Zugang zu im Jahr 2022 oder im Jahr 2023 neu errichtete oder neu ... wirksam werden sollen, beantragt werden, sofern die Regulierungsbehörde das Verfahren nach § 23a voraussichtlich in weniger als sechs Monaten abschließen kann und die ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlamentes und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
G. v. 05.12.2019 BGBl. I S. 2002
Artikel 1 EnWGEGBAnpG
... Leitungsabschnitte von der Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie der §§ 20 bis 28 befristet freigestellt, wenn 1. der erste Kopplungspunkt der Leitung mit dem ...
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... oder der jeweils zuständigen Regulierungsbehörden zu bestimmen." 26. § 23a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „dass in ... und Methoden zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a sowie nach den §§ 24 bis 24b sowie für Vorgaben betreffend das Verfahren für ... und Methoden zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a , 24 bis 24b sowie 28o Absatz 3. Die Große Beschlusskammer kann die Festlegung einer ... § 14e Absatz 5, der §§ 15a, 15b, 17d, 19a Absatz 2, der §§ 20, 21, 21a, 23a , 28a Absatz 3, von § 28b Absatz 1 und 5, § 28f Absatz 1, § 28o Absatz 1 und 2, ... Satz 1" ersetzt. f) Absatz 46b wird wie folgt gefasst: „(46b) § 23a Absatz 3 ist auch auf Verfahren zur Genehmigung von Entgelten für den Zugang zu ...
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 7 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Wörter „und Technologie" ersetzt. 2. In § 19 Abs. 3 Satz 5, § 23a Abs. 3 Satz 7, § 25 Satz 4, § 27 Satz 5, § 28 Abs. 4, § 37 Abs. 3 Satz 1, ...
Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
Artikel 3 MsbGEG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... § 23 Erbringung von Ausgleichsleistungen § 23a Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang § 24 Regelungen zu den ...
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Artikel 1 EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... aa) Im ersten Halbsatz des Satzes 1 werden vor der Angabe „§§ 20 bis 28" die Wörter „§§ 8 bis 10e sowie" eingefügt. ... 1 und § 36 Absatz 2 Satz 3; 4. Amtshandlungen auf Grund der §§ 21a, 23a , 28a Absatz 3, der §§ 29, 30 Absatz 2, § 57 Absatz 2 Satz 2 und 4, der §§ ... (1) § 14 Absatz 1b, die §§ 14a, 18, 19, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2, die §§ 33, 35 und 52 finden auf den Betrieb eines geschlossenen ... 8 bis 10e sowie, im Umfang der bestehenden Ausnahmegenehmigung, für die §§ 20 bis 28 als erteilt. Satz 1 gilt für erteilte Ausnahmen nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. ...
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Leistungserbringung; Verordnungsermächtigung". g) Nach der Angabe zu § 23a werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 23b ... oder Senkungen vorgesehen werden können, getroffen werden." 35. Nach § 23a werden die folgenden §§ 23b bis 23d eingefügt: „§ 23b ... anzuwenden. Die Anreizregulierung nach § 21a sowie die Genehmigung von Entgelten nach § 23a ist auf Betreiber von Wasserstoffnetzen nicht anzuwenden. Ihre Kosten werden jährlich anhand ... 4, § 14e Absatz 5, der §§ 15a, 15b, 17c, 17d, 19a Absatz 2, der §§ 21a, 23a , 28a Absatz 3, § 28b Absatz 1 und 5, § 28f Absatz 1, § 28o Absatz 1, § 28p ... §§ 12h, 14 Absatz 2, die §§ 14a, 14c, 14d, 14e, 18, 19, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2 sowie die §§ 33, 35 und 52 sind auf den Betrieb eines geschlossenen ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277, BGBl. 2023 I Nr. 20
Artikel 1 9. EnWGKostVÄndV Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
... - 75.000 3 Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a EnWG 500 - 50.000 4 Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 311 10. ZustAnpV Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 4. In § 13 Absatz 4b Satz 5, § 19 Absatz 3 Satz 5, § 21c Absatz 2 Satz 2, § 23a Absatz 3 Satz 7, § 25 Satz 4, § 27 Satz 5, § 28 Absatz 4, § 35 Absatz 1 Nummer ...
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