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§ 23a - Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2126-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2126-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 23a Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten
1Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. 2Dies gilt nicht in Bezug auf übertragbare Krankheiten, die im Rahmen einer leitliniengerechten Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr übertragen werden können. 3§ 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. 4Die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 G. v. 16. September 2022 BGBl. I S. 1454 m.W.v. 17. September 2022
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Frühere Fassungen von § 23a IfSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.09.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022 BGBl. I S. 1454 |
aktuell vorher | 23.05.2020 | Artikel 1 Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.05.2020 BGBl. I S. 1018 |
aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 30 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
aktuell vorher | 25.07.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2615 |
aktuell vorher | 25.07.2015 | Artikel 8 Präventionsgesetz (PrävG) vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1368 |
aktuell | vor 25.07.2015 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23a IfSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23a IfSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IfSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2615
Artikel 1 IfSMoG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... und Kopfläusen; Verordnungsermächtigungen". g) Die Angabe zu § 23a wird wie folgt gefasst: „§ 23a Personenbezogene Daten über den Impf- ... g) Die Angabe zu § 23a wird wie folgt gefasst: „ § 23a Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten". ... zu veröffentlichen. Die Liste ist an den aktuellen Stand anzupassen." 16. § 23a wird wie folgt gefasst: „§ 23a Personenbezogene Daten über den Impf- ... Stand anzupassen." 16. § 23a wird wie folgt gefasst: „ § 23a Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten ...
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 CovidIfSGAnpG 2022 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Zivil- und Katastrophenschutzes." d) Absatz 6a wird aufgehoben. 15a. § 23a Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „§ 22 Absatz 2 des ...
Präventionsgesetz (PrävG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1368, 1781
Artikel 8 PrävG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23 folgende Angabe zu § 23a eingefügt: „§ 23a Personenbezogene Daten von ... der Angabe zu § 23 folgende Angabe zu § 23a eingefügt: „§ 23a Personenbezogene Daten von Beschäftigten". 2. Dem § 22 Absatz 3 wird ... Auffrischungsimpfung eintragen kann." 3. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: „§ 23a Personenbezogene Daten von Beschäftigten ... 3. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: „§ 23a Personenbezogene Daten von Beschäftigten Wenn und soweit es zur Erfüllung ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 30 2. DSAnpUG-EU Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und genutzt" gestrichen. 7. In § 23a Satz 1 werden die Wörter „erheben, verarbeiten oder nutzen" durch das Wort ...
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
Artikel 1 2. COVIfSGAnpG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... verpflichtet, soweit diese angemessen sind." 15. § 23a wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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