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§ 23a - Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2126-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 23a Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten



1Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. 2Dies gilt nicht in Bezug auf übertragbare Krankheiten, die im Rahmen einer leitliniengerechten Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr übertragen werden können. 3§ 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. 4Die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben unberührt.



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Frühere Fassungen von § 23a IfSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.09.2022Artikel 1 Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
vom 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
aktuell vorher 23.05.2020Artikel 1 Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
vom 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 30 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 25.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2615
aktuell vorher 25.07.2015Artikel 8 Präventionsgesetz (PrävG)
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1368
aktuellvor 25.07.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23a IfSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23a IfSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IfSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2615
Artikel 1 IfSMoG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... und Kopfläusen; Verordnungsermächtigungen". g) Die Angabe zu § 23a wird wie folgt gefasst: „§ 23a Personenbezogene Daten über den Impf- ... g) Die Angabe zu § 23a wird wie folgt gefasst: „ § 23a Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten".  ... zu veröffentlichen. Die Liste ist an den aktuellen Stand anzupassen." 16. § 23a wird wie folgt gefasst: „§ 23a Personenbezogene Daten über den Impf- ... Stand anzupassen." 16. § 23a wird wie folgt gefasst: „ § 23a Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten  ...

Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 CovidIfSGAnpG 2022 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Zivil- und Katastrophenschutzes." d) Absatz 6a wird aufgehoben. 15a. § 23a Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „§ 22 Absatz 2 des ...

Präventionsgesetz (PrävG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1368, 1781
Artikel 8 PrävG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23 folgende Angabe zu § 23a eingefügt: „§ 23a Personenbezogene Daten von ... der Angabe zu § 23 folgende Angabe zu § 23a eingefügt: „§ 23a Personenbezogene Daten von Beschäftigten". 2. Dem § 22 Absatz 3 wird ... Auffrischungsimpfung eintragen kann." 3. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: „§ 23a Personenbezogene Daten von Beschäftigten ... 3. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: „§ 23a Personenbezogene Daten von Beschäftigten Wenn und soweit es zur Erfüllung ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 30 2. DSAnpUG-EU Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und genutzt" gestrichen. 7. In § 23a Satz 1 werden die Wörter „erheben, verarbeiten oder nutzen" durch das Wort ...

Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
Artikel 1 2. COVIfSGAnpG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... verpflichtet, soweit diese angemessen sind." 15. § 23a wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...