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§ 23a - Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

neugefasst durch B. v. 15.09.2021 BGBl. I S. 4253; BGBl. 2022 I S. 28; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 25.04.2006; FNA: 2125-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 23a Ermächtigungen zum Schutz der tierischen Gesundheit und zur Förderung der tierischen Erzeugung



Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, 3 Buchstabe b oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,

1.
den Höchstgehalt an Mittelrückständen festzusetzen,

2.
Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe festzusetzen,

3.
den Gehalt oder den Höchstgehalt an Futtermittelzusatzstoffen in Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln festzusetzen,

4.
Verwendungszwecke für Diätfuttermittel festzusetzen,

5.
Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte andere Futtermittel zuzulassen, soweit Futtermittelzusatzstoffe nach anderen Vorschriften einer Zulassung bedürfen,

6.
Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind, als Futtermittelzusatzstoffe zuzulassen,

7.
vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe als Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel nicht in den Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden dürfen,

8.
das Herstellen, das Verfüttern, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von bestimmten Futtermitteln oder die Verwendung von Stoffen für die Herstellung von Futtermitteln

a)
zu verbieten,

b)
zu beschränken,

c)
von einer Zulassung abhängig zu machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung einschließlich des Ruhens der Zulassung zu regeln,

d)
von Anforderungen an bestimmte Futtermittel hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf andere Futtermittel und die tierische Erzeugung abhängig zu machen, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammensetzung und technologischen Beschaffenheit, ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit oder ihrer Zusammensetzung,

8a.
die Abgabe von Arzneifuttermitteln und Zwischenerzeugnissen an Tierhalter oder deren Verwendung von einer tierärztlichen Verschreibung abhängig zu machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Verschreibung zu regeln,

9.
für bestimmte Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel eine Wartezeit festzusetzen und vorzuschreiben, dass innerhalb dieser Wartezeit tierische Produkte als Lebensmittel nicht gewonnen werden dürfen,

10.
Anforderungen an

a)
Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel und die tierische Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammensetzung und technologischen Beschaffenheit,

b)
Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel hinsichtlich ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit und ihrer Zusammensetzung

festzusetzen,

11.
bei dem Herstellen oder Behandeln von Futtermitteln die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gegenstände oder die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben, zu verbieten, zu beschränken oder von einer Zulassung abhängig zu machen,

12.
Werbung für Arzneifuttermittel oder Zwischenerzeugnisse zu verbieten oder zu beschränken, insbesondere von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen.





 

Frühere Fassungen von § 23a LFGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.01.2022Artikel 7 Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
vom 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
aktuell vorher 28.05.2013Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
vom 22.05.2013 BGBl. I S. 1319
aktuell vorher 04.08.2011Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
vom 27.07.2011 BGBl. I S. 1608
aktuellvor 04.08.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23a LFGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23a LFGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LFGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 LFGB Weitere Verbote sowie Beschränkungen (vom 04.08.2011)
... eine Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1, b) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1, c) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 3, d) eine ... eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1, c) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 3, d) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 11 festgesetzten ... eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 3, d) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 11 festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, oder 3. die den ... 1. Nummer 2 Buchstabe b und 2. Nummer 2 Buchstabe c, soweit ein nach § 23a Nummer 3 festgesetzter Mindestgehalt unterschritten wird, verfüttert werden. Das ...
§ 57 LFGB Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland (vom 10.08.2021)
... höhere Gehalte an Mittelrückständen als durch Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1 festgesetzt aufweisen, dürfen in einen Staat, der der Europäischen Union nicht ...
§ 60 LFGB Bußgeldvorschriften (vom 28.01.2022)
... verwendet, 6. entgegen § 21 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 10 Buchstabe a eine Vormischung in den Verkehr bringt, 7. entgegen § 21 Absatz 2 in Verbindung ... bringt, 7. entgegen § 21 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 10 Buchstabe b Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel in den Verkehr bringt, 8. entgegen § 21 ... § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1 Futtermittel in den Verkehr bringt, 11. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ... § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 3 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, 12. entgegen § 21 Absatz ... § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 11 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, 13. entgegen § 21 Absatz ... e, f oder Buchstabe g, § 14 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5, Abs. 2 oder 3, § 23 Nummer 2 bis 6, § 23a Nummer 5 bis 9 oder 12 , § 23b, § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3, § 29 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, ...
§ 69 LFGB Zulassung weiterer Ausnahmen (vom 04.08.2011)
... befristete Ausnahmen von § 21 Absatz 1 und 2 und den durch Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 8 und 9 erlassenen Vorschriften für entsprechend gekennzeichnete Futtermittel zu ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Lebensmittel-und-Futtermittel-Verbringungs-Verordnung (LFVV)
Artikel 1 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 128
Sonstige
Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 05.02.2014 BGBl. I S. 108; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1148
Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 26.04.2016 BGBl. I S. 979
Dreizehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 756
Elfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 16.07.2012 BGBl. I S. 1535
Erste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung
V. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1219
Erste Verordnung zur Änderung der Zweiundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 30.11.2011 BGBl. I S. 2403
Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1997; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 756
Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1251
Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Verordnung zur Neuordnung der Vorschriften über die Verbringung von Lebensmitteln und Futtermitteln in die Europäische Union
V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 128
Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1219
Zwölfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1148
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1319
Artikel 1 3. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... eine Schädigung der Gesundheit des Tieres zur Folge haben kann." 4. § 23a wird wie folgt geändert: a) In Nummer 11 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ... aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 23 Nummer 2 bis 4, § 23a Nummer 5 bis 9 oder Nummer 12" durch die Angabe „§ 23 Nummer 2 bis 6, § 23a ... 23a Nummer 5 bis 9 oder Nummer 12" durch die Angabe „§ 23 Nummer 2 bis 6, § 23a Nummer 5 bis 9" ersetzt. bb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 46 ...

Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Artikel 7 TAMGEG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (vom 28.01.2022)
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23a folgende Angabe eingefügt: „§ 23b Weitere Ermächtigungen für ... S. 1; L 162 vom 19.6.2019, S. 28) nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen." 4. § 23a wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a ... insbesondere von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen." 5. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt: „§ 23b Weitere ... 14" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a werden die Wörter „ § 23a Nummer 5 bis 9 ," durch die Wörter „§ 23a Nummer 5 bis 9 oder 12, § 23b," ... a werden die Wörter „§ 23a Nummer 5 bis 9," durch die Wörter „ § 23a Nummer 5 bis 9 oder 12 , § 23b," ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1608
Artikel 1 2. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... der Gesundheit". c) Nach der § 23 betreffenden Zeile wird folgende § 23a betreffende Zeile eingefügt: „§ 23a Ermächtigungen zum Schutz ... Zeile wird folgende § 23a betreffende Zeile eingefügt: „§ 23a Ermächtigungen zum Schutz der tierischen Gesundheit und zur Förderung der tierischen ... Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1, b) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1, c) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 3, d) ... Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1, c) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 3, d) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 11  ... Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 3, d) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 11 festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, oder".  ... In Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 23 Nummer 3" durch die Angabe „§ 23a Nummer 3" ersetzt. dd) In Satz 4 wird die Angabe „in Verbindung mit Absatz ... § 1 Absatz 3" ersetzt. 19. § 23 wird durch folgende §§ 23 und 23a ersetzt: „§ 23 Weitere Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit ... Führung von Nachweisen über die Reinigung und Desinfektion zu regeln. § 23a Ermächtigungen zum Schutz der tierischen Gesundheit und zur Förderung der tierischen ... 3 wird die Angabe „§ 23 Nummer 1 Buchstabe b" durch die Angabe „§ 23a Nummer 1" ersetzt. 34. § 58 wird wie folgt geändert: a) ... „6. entgegen § 21 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 10 Buchstabe a eine Vormischung in den Verkehr bringt, 7. entgegen § 21 ... 7. entgegen § 21 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 10 Buchstabe b Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel in den Verkehr bringt,  ... 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1 Futtermittel in den Verkehr bringt, 11. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 ... 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 3 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, 12. entgegen ... 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 11 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, 13. entgegen ... 5 bis 10 oder Nummer 12 bis 16" durch die Angabe „§ 23 Nummer 2 bis 4, § 23a Nummer 5 bis 9 oder Nummer 12" sowie die Angabe „§ 35 Nummer 1" durch die ... durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 und 2 und den durch Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 8 und 9" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 21 Absatz ...