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§ 23b - Tabaksteuergesetz (TabStG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-1-8 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-1-8 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 23b Zertifizierte Versender
(1) 1Zertifizierte Versender sind Personen, die Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb im Steuergebiet oder von einem anderen Ort im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat
- 1.
- nicht nur gelegentlich oder
- 2.
- im Einzelfall
- 1.
- Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet oder
- 2.
- Lieferungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.
(2) 1Wer Tabakwaren nach Absatz 1 Satz 1 liefern will, bedarf einer Erlaubnis. 2Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,
- 1.
- gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
- 2.
- die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
- 1.
- eine bestimmte Menge,
- 2.
- einen einzigen zertifizierten Empfänger und
- 3.
- einen bestimmten Zeitraum.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
(4) Steuerlagerinhaber oder registrierte Versender werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Versender zugelassen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2 und 4, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren sowie zu Erleichterungen zu erlassen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023
Frühere Fassungen von § 23b TabStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.02.2023 | Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23b TabStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23b TabStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23e TabStG Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs (vom 13.02.2023)
... dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 23a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 23b Absatz 2 fehlt oder 3. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 23c ...
Zitat in folgenden Normen
Tabaksteuerverordnung (TabStV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 204
§ 40a TabStV Zertifizierter Versender (vom 13.02.2023)
... Wer als zertifizierter Versender nach § 23b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegentlich versenden will, ... 8 und 9 entsprechend. (8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall nach § 23b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs versenden will, hat die Erlaubnis im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... 40a Zertifizierter Versender (1) Wer als zertifizierter Versender nach § 23b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegentlich versenden will, ... 7a, 8 und 9 entsprechend. (8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall nach § 23b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs versenden will, hat die Erlaubnis im ...
Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VStÄndG Änderung des Tabaksteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... Angaben eingefügt: „§ 23a Zertifizierte Empfänger § 23b Zertifizierte Versender § 23c Beförderungen § 23d ... Absatz 1" ersetzt. 20. Nach § 23 werden die folgenden §§ 23a bis 23g eingefügt: „§ 23a Zertifizierte Empfänger (1) ... dem Erlaubnisverfahren, der Sicherheitsleistung sowie zu Erleichterungen zu erlassen. § 23b Zertifizierte Versender (1) Zertifizierte Versender sind Personen, die Tabakwaren des ... dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 23a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 23b Absatz 2 fehlt oder 3. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 23c ...
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