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§ 23c - Atomgesetz (AtG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 751-1 Kernenergie
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Geltung ab 01.08.1985; FNA: 751-1 Kernenergie
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§ 23c (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 73 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Juli 2016 BGBl. I S. 1594 m.W.v. 15. Juli 2016
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Frühere Fassungen von § 23c Atomgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.07.2016 | Artikel 73 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.07.2016 BGBl. I S. 1594 |
aktuell vorher | 06.08.2011 | Artikel 1 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31.07.2011 BGBl. I S. 1704 |
aktuell | vor 06.08.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23c Atomgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23c AtG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AtG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 AtG Staatliche Aufsicht (vom 16.07.2021)
... den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann die ihm von den nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden übermittelten Informationen, die auf ...
§ 24a AtG Information der Öffentlichkeit; Informationsübermittlung (vom 09.06.2017)
... kann Informationen, die in atomrechtlichen Genehmigungen der nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden enthalten sind (Inhaber, Rechtsgrundlagen, wesentlicher ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
G. v. 31.07.2011 BGBl. I S. 1704
Artikel 1 13. AtGÄndG Änderung des Atomgesetzes
... auf den Reservebetrieb keine Anwendung." 2. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt: „§ 23c Zuständigkeit der Bundesnetzagentur ... 2. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt: „§ 23c Zuständigkeit der Bundesnetzagentur Die Bundesnetzagentur ist für ...
Standortauswahlgesetz (StandAG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 StandAG Änderung des Atomgesetzes
... § 9a Absatz 2a gestellt werden, werden keine Gebühren erhoben." 8. Nach § 23c wird folgender § 23d eingefügt: „§ 23d Zuständigkeit des ...
Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 73 2. BRBG Änderung des Atomgesetzes
... zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Produktsicherheitsgesetz". 3. § 23c wird aufgehoben. 4. In § 25 Absatz 2 Satz 4 wird nach dem Wort ...
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