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§ 23d - Atomgesetz (AtG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 751-1 Kernenergie
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Geltung ab 01.08.1985; FNA: 751-1 Kernenergie
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§ 23d Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
1Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist zuständig für
- 1.
- die Planfeststellung und Genehmigung nach § 9b und deren Aufhebung,
- 2.
- die Aufsicht über Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und die Schachtanlage Asse II nach § 19 Absatz 5,
- 3.
- die Erteilung der bergrechtlichen Zulassungen und sonstiger erforderlicher bergrechtlicher Erlaubnisse und Genehmigungen bei Zulassungsverfahren nach § 9b für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3 im Benehmen mit der zuständigen Bergbehörde des jeweiligen Landes,
- 4.
- die Bergaufsicht nach den §§ 69 bis 74 des Bundesberggesetzes über Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3,
- 5.
- die Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen oder Bewilligungen bei Zulassungsverfahren nach § 9b für Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3 im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde,
- 6.
- die Genehmigung der Beförderung von Kernbrennstoffen sowie deren Rücknahme oder Widerruf,
- 7.
- die Genehmigung der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung, soweit diese nicht Vorbereitung oder Teil einer nach § 7 oder § 9 genehmigungsbedürftigen Tätigkeit ist, sowie deren Rücknahme oder Widerruf,
- 8.
- die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen einschließlich des Erlasses von Entscheidungen nach § 5 Absatz 7 Satz 1 und
- 9.
- die Entgegennahme und Bekanntmachung von Informationen nach § 7 Absatz 1c.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2510 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 23d Atomgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2510 |
aktuell vorher | 31.12.2018 | Artikel 3 Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung vom 27.06.2017 BGBl. I S. 1966 |
aktuell vorher | 30.07.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1843 |
aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 2 Standortauswahlgesetz (StandAG) vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2553 |
aktuell | vor 01.01.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23d Atomgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23d AtG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AtG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9b AtG Zulassungsverfahren (vom 01.09.2021)
... den Vorschriften des Berg- und Tiefspeicherrechts. Hierüber entscheidet die nach § 23d Satz 1 Nummer 3 zuständige Behörde. 4. § 7b dieses Gesetzes sowie § 18 der ...
§ 12 AtG Ermächtigungsvorschriften (Schutzmaßnahmen) (vom 31.12.2018)
... Nachweise hierüber zu erbringen sind und auf welche Weise die nach den §§ 23, 23d und 24 zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden das Vorliegen der erforderlichen ...
§ 12b AtG Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe (vom 31.12.2018)
... Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können, führen die nach den §§ 23d und 24 sowie die nach den §§ 184, 185, 186, 189, 190 und 191 des ...
§ 19 AtG Staatliche Aufsicht (vom 16.07.2021)
... den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann die ihm von den nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden übermittelten Informationen, die auf ...
§ 21 AtG Kosten (vom 05.06.2021)
... Untersuchungen des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, soweit es nach § 23d zuständig ist; 4a. für Entscheidungen nach §§ 9d bis 9g; ...
§ 24 AtG Zuständigkeit der Landesbehörden (vom 01.09.2021)
... gilt auch für die Genehmigung solcher Beförderungen, soweit eine Zuständigkeit nach § 23d nicht gegeben ist. (2) Für Genehmigungen nach den §§ 7, 7a und ...
§ 24a AtG Information der Öffentlichkeit; Informationsübermittlung (vom 09.06.2017)
... kann Informationen, die in atomrechtlichen Genehmigungen der nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden enthalten sind (Inhaber, Rechtsgrundlagen, wesentlicher ...
§ 57b AtG Betrieb und Stilllegung der Schachtanlage Asse II (vom 01.01.2020)
... zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gilt für die Schachtanlage Asse II fort; § 23d Satz 1 findet mit Ausnahme von Nummer 2 keine ...
§ 58 AtG Übergangsvorschriften (vom 01.01.2022)
... anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind. (2) § 23d Satz 1 gilt mit Ausnahme von Nummer 2 nicht für das Endlager Schacht Konrad bis zur Erteilung der ...
Zitat in folgenden Normen
Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung (AtZüV)
V. v. 01.07.1999 BGBl. I S. 1525; zuletzt geändert durch Artikel 82 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 6 AtZüV Verfahren (vom 31.12.2018)
... 4 des Atomgesetzes oder einer Genehmigung zur Beförderung von Großquellen im Sinne des § 23d Satz 3 des Atomgesetzes einem Dritten Aufgaben, die in der Genehmigung zur Erfüllung durch einen Dritten zugelassen ...
Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz (AtSKostV)
V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1457; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 1 AtSKostV Anwendungsbereich (vom 05.06.2021)
... nach den §§ 23a, 23d und 24 des Atomgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten (Gebühren und Auslagen) ...
§ 2 AtSKostV Höhe der Gebühren (vom 05.06.2021)
... Untersuchungen des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, soweit es nach § 23d des Atomgesetzes zuständig ist, 50 bis 2 Millionen Euro; 7. für ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
Artikel 2 UAGuaÄndG Änderung des Atomgesetzes
... geschlossen werden." 3. In § 9g Absatz 4, § 21 Absatz 1 Nummer 4, § 23d in der Überschrift sowie Satz 1, § 46 Absatz 3 Nummer 2 und § 57b Absatz 2 Satz 7 ...
Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930
Artikel 1 EndLaNOG Änderung des Atomgesetzes (vom 30.07.2016)
... 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" durch die Angabe „§ 23d " ersetzt. 4. § 19 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die ... ist, und des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit, soweit es nach § 23d zuständig ist;". 6. § 23 wird wie folgt geändert: a) ... 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 7. § 23d wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... In § 24 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 23" durch die Angabe „§ 23d " ersetzt. 9. In § 46 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter ... f) Der neue Absatz 9 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst: „§ 23d Satz 1 findet mit Ausnahme von Nummer 2 keine Anwendung". 11. § 58 wird wie ... b) Absatz 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst: „§ 23d Satz 1 findet mit Ausnahme von Nummer 2 keine Anwendung." c) Die folgenden ...
Artikel 7 EndLaNOG Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz
... des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit, soweit es nach § 23d des Atomgesetzes zuständig ist, des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach ...
Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Artikel 3 StrlSchGEG Änderung des Atomgesetzes
... 1 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „ § 23d und § 24" durch die Wörter „den §§ 23d und 24 sowie die nach den ... 16. § 23 wird aufgehoben. 17. § 23b wird aufgehoben. 18. § 23d wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter „und ...
Artikel 22 StrlSchGEG Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
... b) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „ § 23d Satz 3 des Atomgesetzes " werden durch die Wörter „§ 186 Absatz 1 Satz 2 des ...
Artikel 24 StrlSchGEG Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz
... 1. b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden nach den Wörtern „soweit es nach § 23d des Atomgesetzes zuständig ist," die Wörter „des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit ...
Standortauswahlgesetz (StandAG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 StandAG Änderung des Atomgesetzes
... dafür sonst zuständige Behörde" durch die Wörter „die nach § 23d Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde" ersetzt. bb) Folgende Nummer 4 wird ... werden, werden keine Gebühren erhoben." 8. Nach § 23c wird folgender § 23d eingefügt: „§ 23d Zuständigkeit des Bundesamtes für ... 8. Nach § 23c wird folgender § 23d eingefügt: „ § 23d Zuständigkeit des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung Das Bundesamt ... zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gilt für die Schachtanlage Asse II fort; § 23d findet keine Anwendung." 11. Dem § 58 werden folgende Absätze 6 und 7 ... 11. Dem § 58 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt: „(6) § 23d Satz 1 gilt nicht für das Endlager Schacht Konrad bis zur Erteilung der Zustimmung zur ... zur Änderung der Dauerbetriebsgenehmigung vom 22. April 1986 weiter anzuwenden; § 23d Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist bis zur Vollziehbarkeit des Stilllegungsplanfeststellungsbeschlusses nicht ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459; aufgehoben durch Artikel 20 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
§ 17 StrlSchV Genehmigungsfreie Beförderung (vom 30.07.2016)
... 1 gilt nicht für die Beförderung von Großquellen im Sinne des § 23d Satz 3 des Atomgesetzes. (2) (aufgehoben) (3) Wer radioaktive Erzeugnisse ...
§ 29 StrlSchV Voraussetzungen für die Freigabe (vom 30.07.2016)
... radioaktiver Abfälle nach dem Atomgesetz kann über die Freigabe die nach § 23d Satz 1 Nummer 2 des Atomgesetzes zuständige Überwachungsbehörde ...
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