(1)
1Die Steuerschuldner nach
§ 23f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 haben im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs für Tabakwaren, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben.
2Die Steuererklärung ist spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben.
3Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
(2)
1Die Steuerschuldner nach
§ 23f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 haben bei Empfang im Einzelfall unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben.
2Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steuererklärung zu bestimmen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 204
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VStÄndG Änderung des Tabaksteuergesetzes (vom 29.10.2022) ... freien Verkehrs § 23f Steuerentstehung, Steuerschuldner § 23g Steuererklärung, Fälligkeit". 2. § 1 wird wie folgt ... Absatz 1" ersetzt. 20. Nach § 23 werden die folgenden §§ 23a bis 23g eingefügt: „§ 23a Zertifizierte Empfänger (1) ... ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen. § 23g Steuererklärung, Fälligkeit (1) Die Steuerschuldner nach § 23f Absatz 3 ...