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§ 245f - Baugesetzbuch (BauGB)
neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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§ 245f Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften; Evaluierung
(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 ist § 6 Absatz 4 in der Fassung dieses Gesetzes anzuwenden, wenn der Genehmigungsantrag bei der höheren Verwaltungsbehörde nach dem 7. Juli 2023 eingegangen ist.
Text in der Fassung der Berichtigung des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften B. v. 8. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 214 m.W.v. 7. Juli 2023
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Frühere Fassungen von § 245f BauGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.07.2023 (16.08.2023) | Berichtigung des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 08.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 214 |
aktuell vorher | 07.07.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176 |
aktuell | vor 07.07.2023 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 245f BauGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 245f BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften
B. v. 08.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 214
Berichtigung BauLPDigGB
... an Anlagen für soziale Zwecke" einzufügen. b) In Nummer 17 ist in § 245f Absatz 2 des Baugesetzbuchs das Wort „Bauweisen" durch das Wort „Bauwesen" zu ersetzen. 2. ...
Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176, 214
Artikel 1 BauLPDigG Änderung des Baugesetzbuchs (vom 07.07.2023)
... a) Nach der Angabe zu § 245e wird folgende Angabe eingefügt: „ § 245f Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im ... Vorhaben auswirkt." 17. Nach § 245e wird folgender § 245f eingefügt: „§ 245f Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes ... 17. Nach § 245e wird folgender § 245f eingefügt: „ § 245f Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im ...
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