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§ 246 - Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 246 Annahmewerte



1Die Finanzbehörde bestimmt nach ihrem Ermessen, zu welchen Werten Gegenstände als Sicherheit anzunehmen sind. 2Der Annahmewert darf jedoch den bei einer Verwertung zu erwartenden Erlös abzüglich der Kosten der Verwertung nicht übersteigen. 3Er darf bei den in § 241 Abs. 1 Nr. 2 und 4 aufgeführten Gegenständen und bei beweglichen Sachen, die nach § 245 als Sicherheit angenommen werden, nicht unter den in § 234 Abs. 3, § 236 und § 237 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Werten liegen.



 

Zitierungen von § 246 AO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 246 AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

BAB-Konzessionsabgabenverordnung (BAB-KAbgV)
V. v. 24.06.1997 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 5 BAB-KAbgV Anwendung der Abgabenordnung
... 172 bis 177), über das Erhebungsverfahren (§§ 218 bis 222, 224, 234, 240 bis 248), über die Vollstreckung (§§ 249 bis 346) und des Umsatzsteuergesetzes ...

Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
§ 12 PStTG Registrierung
... für zurückliegende Meldezeiträume, nachkommen wird. Die §§ 241 bis 248 der Abgabenordnung gelten entsprechend. Die Sicherheitsleistung ist dem ...