§ 249 Vollstreckungsbehörden
(1)
1Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken.
2Dies gilt auch für Steueranmeldungen (
§ 168).
3Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach
§ 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist;
§ 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(2)
1Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln.
2Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach
§ 30 geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.
Frühere Fassungen von § 249 AO
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interne Verweise§ 1 AO Anwendungsbereich (vom 29.12.2020) ... 5. die Vorschriften des Fünften Teils (Erhebungsverfahren), 6. § 249 Absatz 2 Satz 2 , 7. die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, 8. die ...
§ 225 AO Reihenfolge der Tilgung ... die Reihenfolge der Tilgung. (3) Wird die Zahlung im Verwaltungsweg erzwungen (§ 249 ) und reicht der verfügbare Betrag nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen die ...
§ 324 AO Dinglicher Arrest ... Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in ...
Zitat in folgenden NormenBAB-Konzessionsabgabenverordnung (BAB-KAbgV)
V. v. 24.06.1997 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
neugefasst durch B. v. 05.03.2003 BGBl. I S. 310, 919; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 36 StVG Abruf im automatisierten Verfahren (vom 09.03.2023) ... 3. an die mit der Vollstreckung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden nach § 249 der Abgabenordnung , soweit ein Abruf für die Vollstreckung von Ansprüchen aus dem ...
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
G. v. 27.04.1953 BGBl. I S. 157; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 399
Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
Artikel 4 ZVRuaÄndG Folgeänderungen ... eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu erwarten ist." 2. Dem § 249 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Zur Durchführung von ...
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Steueränderungsgesetz 2015
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834
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