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§ 24 - Arzneimittelgesetz (AMG)
neugefasst durch B. v. 12.12.2005 BGBl. I S. 3394; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 2121-51-1-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 2121-51-1-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 24 Sachverständigengutachten
(1) 1Den nach § 22 Absatz 1 Nummer 15, Absatz 2 und 3 erforderlichen Unterlagen sind Gutachten von Sachverständigen beizufügen, in denen die Kontrollmethoden und die Prüfungsergebnisse zusammengefasst und bewertet werden. 2Im Einzelnen muss aus den Gutachten insbesondere hervorgehen:
- 1.
- aus dem analytischen Gutachten, ob das Arzneimittel die nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln angemessene Qualität aufweist, ob die vorgeschlagenen Kontrollmethoden dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und zur Beurteilung der Qualität geeignet sind,
- 2.
- aus dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten, welche toxischen Wirkungen und welche pharmakologischen Eigenschaften das Arzneimittel hat,
- 3.
- aus dem klinischen Gutachten, ob das Arzneimittel bei den angegebenen Anwendungsgebieten angemessen wirksam ist, ob es verträglich ist, ob die vorgesehene Dosierung zweckmäßig ist und welche Gegenanzeigen und Nebenwirkungen bestehen.
(2) Soweit wissenschaftliches Erkenntnismaterial nach § 22 Absatz 3 vorgelegt wird, muss aus den Gutachten hervorgehen, dass das wissenschaftliche Erkenntnismaterial in sinngemäßer Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien erarbeitet wurde.
(3) 1Den Gutachten müssen Angaben über den Namen, die Ausbildung und die Berufstätigkeit der Sachverständigen sowie seine berufliche Beziehung zum Antragsteller beigefügt werden. 2Die Sachverständigen haben mit Unterschrift unter Angabe des Datums zu bestätigen, dass das Gutachten von ihnen erstellt worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften G. v. 27. September 2021 BGBl. I S. 4530 m.W.v. 28. Januar 2022
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Frühere Fassungen von § 24 AMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.01.2022 | Artikel 3 Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 27.09.2021 BGBl. I S. 4530 |
aktuell vorher | 31.05.2011 | Artikel 1 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 25.05.2011 BGBl. I S. 946 |
aktuell vorher | 23.07.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.07.2009 BGBl. I S. 1990 |
aktuell | vor 23.07.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24 AMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 AMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24a AMG Verwendung von Unterlagen eines Vorantragstellers (vom 28.01.2022)
... nach § 22 Absatz 2, 3 und 3c einschließlich der Sachverständigengutachten nach § 24 Absatz 1 Satz 2 eines früheren Antragstellers (Vorantragsteller) Bezug nehmen, sofern er die schriftliche ...
§ 24b AMG Zulassung eines Generikums, Unterlagenschutz (vom 28.01.2022)
... 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 einschließlich der Sachverständigengutachten nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Arzneimittels des Vorantragstellers (Referenzarzneimittel) Bezug genommen werden, sofern das ...
§ 24d AMG Allgemeine Verwertungsbefugnis (vom 23.07.2009)
... nach § 22 Abs. 1 Nr. 11, 14 und 15 sowie Abs. 2 Nr. 1 und des Gutachtens nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 verwerten, sofern die erstmalige Zulassung des Arzneimittels in einem ...
§ 26 AMG Arzneimittelprüfrichtlinien (vom 28.01.2022)
... Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die in den §§ 22 bis 24 , auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2 und § 39b Absatz 1 bezeichneten Angaben, ...
§ 29 AMG Anzeigepflicht, Neuzulassung (vom 28.01.2022)
... zu erstatten, wenn sich Änderungen in den Angaben und Unterlagen nach den §§ 22 bis 24a und 25b ergeben. Die Verpflichtung nach Satz 1 hat nach Erteilung der Zulassung ...
§ 30 AMG Rücknahme, Widerruf, Ruhen (vom 30.10.2024)
... kann die Zulassung 1. zurücknehmen, wenn in den Unterlagen nach § 22 oder § 24 unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden sind, 2. widerrufen, wenn ...
§ 38 AMG Registrierung homöopathischer Arzneimittel (vom 28.01.2022)
... oder 9 vorliegen. (2) Dem Antrag auf Registrierung sind die in § 22 und § 24 bezeichneten Angaben, Unterlagen und Gutachten beizufügen. Das gilt nicht für ...
§ 39b AMG Registrierungsunterlagen für traditionelle pflanzliche Arzneimittel (vom 28.01.2022)
... und Unterlagen beigefügt werden: 1. die in § 22 Abs. 1, 3c, 4, 5 und 7 und § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Angaben und Unterlagen, 2. die in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten ... Angaben zur Unbedenklichkeit zusammen mit einem Sachverständigengutachten gemäß § 24 und, soweit zur Beurteilung der Unbedenklichkeit des Arzneimittels erforderlich, die dazu ...
§ 105 AMG (vom 28.01.2022)
... nach § 22 Abs. 1 Nr. 7 bis 15, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3a sowie das analytische Gutachten nach § 24 Abs. 1 bestimmt die zuständige Bundesoberbehörde im Einzelnen. Auf Anforderung der ... 3 sind die Unterlagen nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie die Gutachten nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 bis zum 1. Februar 2001 nachzureichen, soweit diese Unterlagen nicht bereits vom Antragsteller vorgelegt ... von Satz 1 nicht der Unterlagen nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie des Gutachtens nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, es sei denn, dass darin Stoffe enthalten sind, die nicht im menschlichen Körper vorkommen. ... nach § 22 Abs. 1 Nr. 7 bis 15 und Abs. 2 Nr. 1 sowie das analytische Gutachten nach § 24 Abs. 1 sind der zuständigen Bundesoberbehörde auf Anforderung einzureichen. § 22 ...
§ 109a AMG (vom 28.01.2022)
... wenn die Unterlagen nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie das analytische Gutachten nach § 24 Abs. 1 vorliegen und von Seiten des pharmazeutischen Unternehmers eidesstattlich versichert wird, dass ...
Zitat in folgenden Normen
Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung (AMPV)
V. v. 08.01.2016 BGBl. I S. 47
§ 1 AMPV Anforderungen an einzureichende Unterlagen
... Angaben, Unterlagen und Gutachten, die nach den §§ 22 bis 24 des Arzneimittelgesetzes, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2 und § 39b Absatz 1 des ...
In-vitro-Diagnostika-Verordnung nach dem Arzneimittelgesetz (IVD-AMG-V)
V. v. 24.05.2000 BGBl. I S. 746
§ 1 IVD-AMG-V
... §§ 21 und 22 sowie die §§ 24 bis 34 des Arzneimittelgesetzes über die Zulassung und staatliche Chargenprüfung werden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Artikel 3 TAMGEG Weitere Änderung des Arzneimittelgesetzes (vom 28.01.2022)
... Menschen bestimmt sind," gestrichen. 21. § 23 wird aufgehoben. 22. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... die Wörter „Unterlagen nach § 22 Absatz 2, 3 und 3c" und die Angabe „ § 24 Abs. 1" durch die Angabe „§ 24 Absatz 1" ersetzt. 24. § 24b ... 22 Absatz 2, 3 und 3c" und die Angabe „§ 24 Abs. 1" durch die Angabe „ § 24 Absatz 1" ersetzt. 24. § 24b wird wie folgt geändert: a) In ... die Wörter „§ 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3" und die Wörter „ § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4" durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3" ... und die Wörter „§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4" durch die Wörter „ § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 7 wird aufgehoben. c) Die ... gefasst: „1. zurücknehmen, wenn in den Unterlagen nach § 22 oder § 24 unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden sind,". bb) In Nummer ... 1 wird die Angabe „den §§ 22 bis 24" durch die Angabe „§ 22 und § 24 " ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 22 Absatz 2 Nummer ... Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ § 24 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt. ... In Nummer 1 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „ § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt. bb) In Nummer 4 werden die Wörter „oder ...
Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990, 3578; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Artikel 1 AMGuaÄndG Änderung des Arzneimittelgesetzes (vom 23.07.2009)
... durch einen Punkt ersetzt. b) Nummer 3 wird aufgehoben. 26. § 24 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Sachverständigen haben mit ... gefasst: „Dem Antrag auf Registrierung sind die in den §§ 22 bis 24 bezeichneten Angaben, Unterlagen und Gutachten beizufügen. Das gilt nicht für die ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
AMG-Einreichungsverordnung (AMG-EV)
V. v. 21.12.2000 BGBl. I S. 2036; aufgehoben durch § 3 V. v. 04.05.2015 BGBl. I S. 682
§ 2 AMG-EV Pflicht zur Verwendung elektronischer Speichermedien für die Einreichung von Unterlagen
... § 11a des Arzneimittelgesetzes und 2. Sachverständigengutachten nach § 24 des Arzneimittelgesetzes. (2) Die verantwortende Person muss das elektronische ...
Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV)
V. v. 25.05.2020 BAnz AT 26.05.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
§ 4 MedBVSV Weitere Ausnahmen vom Arzneimittelgesetz, von der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung und der Arzneimittel-Härtefall-Verordnung sowie Anordnung von Maßnahmen (vom 01.05.2021)
... Bundesoberbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von § 21 Absatz 1, den §§ 22, 24 , 25 und 26 Absatz 2, den §§ 28, 29 und 32 AMG zulassen, wenn dies nach Vornahme einer ...
Tierarzneimittel-Prüfrichtlinienverordnung (TamPV)
V. v. 18.02.2010 BGBl. I S. 130; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.01.2023 BGBl. I Nr. 3
§ 1 TamPV
... nach den §§ 22 bis 24 , auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes bei der nach § 77 Absatz ...
Verordnung zur Festlegung von Anforderungen an den Antrag auf Zulassung, Verlängerung der Zulassung und Registrierung von Arzneimitteln
V. v. 21.12.1989 BGBl. I S. 2547; aufgehoben durch § 3 V. v. 04.05.2015 BGBl. I S. 682
§ 2 AMZulRegAV Analytisches Gutachten
... Das analytische Gutachten nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes faßt die einzelnen Aussagen in den vorgelegten ...
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