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§ 24 - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 256 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 73; FNA: 753-13-6 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 73; FNA: 753-13-6 Wasserwirtschaft
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§ 24 Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung
§ 24 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Kann bei einer Betriebsstörung nicht ausgeschlossen werden, dass wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten, hat der Betreiber unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen. 2Er hat die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern kann; soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren.
(2) 1Wer eine Anlage betreibt, befüllt, entleert, ausbaut, stilllegt, instand hält, instand setzt, reinigt, überwacht oder überprüft, hat das Austreten wassergefährdender Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge unverzüglich der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle anzuzeigen. 2Die Verpflichtung besteht auch bei dem Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge bereits ausgetreten sind, wenn eine Gefährdung eines Gewässers oder von Abwasseranlagen nicht auszuschließen ist. 3Anzeigepflichtig ist auch, wer das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat oder Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung wassergefährdender Stoffe durchführt, die aus Anlagen ausgetreten sind. 4Falls Dritte, insbesondere Betreiber von Abwasseranlagen oder Wasserversorgungsunternehmen, betroffen sein können, hat der Betreiber diese unverzüglich zu unterrichten.
(3) Für die Instandsetzung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage ist auf der Grundlage einer Zustandsbegutachtung ein Instandsetzungskonzept zu erarbeiten.
Zitierungen von § 24 AwSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 AwSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AwSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 AwSV Einschränkungen des Geltungsbereichs dieses Kapitels
... entstehen. (3) Für JGS-Anlagen gelten aus diesem Kapitel nur die §§ 16, 24 Absatz 1 und 2 und § 51 sowie Anlage ...
§ 65 AwSV Ordnungswidrigkeiten
... 23 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen Behälter befüllt, 20. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 2 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt, 21. entgegen § ... Satz 2 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt, 21. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, oder entgegen § 40 Absatz 1 eine Anzeige nicht, ...
§ 68 AwSV Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
... Absatz 2 bis 4 unterliegen, gelten ab dem 1. August 2017: 1. § 23 Absatz 1 und die §§ 24 , 40 bis 48 und 2. die übrigen Vorschriften dieser Verordnung, soweit sie ...
§ 69 AwSV Bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
... werden müssen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 gelten § 23 Absatz 1 und die §§ 24 , 40 und 43 bis 48 bereits ab dem 1. August 2017. (2) Im Übrigen gilt § 68 ...
Anlage 3 AwSV (zu § 44 Absatz 4 Satz 2) Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen
... bereits geschehen, sind unverzüglich Maßnahmen
zur Schadenbegrenzung zu ergreifen ( § 24 Absatz 1 AwSV ).
Das Austreten einer nicht nur unerheblichen Menge Heizöl ist unverzüglich einer der ... die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangt sind oder
gelangen können ( § 24 Absatz 2 AwSV ):
Feuerwehr Telefon: 112
Polizeidienststelle Telefon: 110
örtlich zuständige ...
Anlage 4 AwSV (zu § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3) Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
... bereits geschehen, sind
unverzüglich Maßnahmen zur Schadenbegrenzung zu ergreifen ( § 24 Absatz 1 AwSV ).
Das Austreten einer nicht nur unerheblichen Menge eines wassergefährdenden Stoffes ist ... die Kanalisation oder in ein oberirdisches
Gewässer gelangt sind oder gelangen können ( § 24 Absatz 2 AwSV ):
Feuerwehr Telefon: 112
Polizeidienststelle Telefon: 110
örtlich zuständige ...
Anlage 7 AwSV (zu § 13 Absatz 3, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a) Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)
... 1. August 2017 bereits errichtet sind (bestehende Anlagen), gelten ab diesem Datum a) § 24 Absatz 1 und 2 sowie die Nummern 5.1 und 6.1 bis 6.3, b) die Nummern 6.4 bis 6.7 mit der ...
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