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§ 24 - Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2728, 2022 I S. 2098; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70
Geltung ab 20.12.2019, abweichend siehe § 24; FNA: 2129-63 Umweltschutz
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§ 24 Übergangsbestimmungen



(1) 1Die Verpflichtungen nach § 7 Absatz 1 und § 8 entfallen in Bezug auf Brennstoffemissionen aus Brennstoffen, die nach dem 31. Dezember 2026

1.
nach § 2 Absatz 2 in Verkehr gebracht werden und ab dem 1. Januar 2027 einer Abgabeverpflichtung nach § 7 Absatz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen,

2.
nach § 2 Absatz 2a als in Verkehr gebracht gelten und einer Abgabeverpflichtung nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen.

2In dem in § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Fall gilt anstelle des in Satz 1 Nummer 1 angegebenen Kalenderjahres das Kalenderjahr 2028.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
für den Fall, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorliegen, zu regeln, dass die Verpflichtungen nach § 7 Absatz 1 und § 8 auch für Brennstoffemissionen aus Brennstoffen, die nach § 2 Absatz 2a als in Verkehr gebracht gelten und in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von nicht mehr als 20 Megawatt eingesetzt werden, entfallen,

2.
die jährliche Emissionsmenge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 für die Jahre ab 2027 anteilig um die Menge der Brennstoffemissionen zu verringern, für die nach Maßgabe von Absatz 1 und Nummer 1 die Abgabepflicht nach § 8 entfällt.





 

Frühere Fassungen von § 24 BEHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.03.2025Artikel 2 TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024
vom 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70
aktuell vorher 29.11.2022Bekanntmachung über das Inkrafttreten des § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
vom 24.11.2022 BGBl. I S. 2098
aktuellvor 29.11.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 BEHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 BEHG Veräußerung von Emissionszertifikaten (vom 06.03.2025)
... im Folgejahr; 4. für den Fall, dass gemäß einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 2 Nummer 2 für die Jahre ab 2027 eine jährliche Emissionsmenge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
B. v. 24.11.2022 BGBl. I S. 2098
 
Zitate in Änderungsvorschriften

TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70
Artikel 2 TEHG-EURAnpG Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst: „§ 24 Übergangsbestimmungen". 2. ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst: „ § 24 Übergangsbestimmungen". 2. § 1 wird wie folgt gefasst:  ... im Folgejahr; 4. für den Fall, dass gemäß einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 2 Nummer 2 für die Jahre ab 2027 eine jährliche Emissionsmenge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 ... „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt. 14. § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Übergangsbestimmungen (1) ... und Klimaschutz" ersetzt. 14. § 24 wird wie folgt gefasst: „ § 24 Übergangsbestimmungen (1) Die Verpflichtungen nach § 7 Absatz 1 und § 8 ...