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§ 24 - Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2728, 2022 I S. 2098; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 20.12.2019, abweichend siehe § 24; FNA: 2129-63 Umweltschutz
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Geltung ab 20.12.2019, abweichend siehe § 24; FNA: 2129-63 Umweltschutz
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§ 24 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.
(2) 1§ 11 Absatz 1 und 2 tritt
- 1.
- am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission die zu § 11 Absatz 1 und 2 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat,
- 2.
- frühestens jedoch am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes.
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- *)
- Anm. d. Red.: siehe B. v. 24. November 2022 (BGBl. I S. 2098)
- **)
- Die Verkündung erfolgte am 19. Dezember 2019.
Text in der Fassung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes B. v. 24. November 2022 BGBl. I S. 2098 m.W.v. 29. November 2022
Frühere Fassungen von § 24 BEHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.11.2022 | Bekanntmachung über das Inkrafttreten des § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 24.11.2022 BGBl. I S. 2098 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24 BEHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des § 11 Absatz 2 des BrennstoffemissionshandelsgesetzesB. v. 24.11.2022 BGBl. I S. 2098
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