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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 28.06.2025

§ 24 - Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 28.06.2025, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 860-9-4 Sozialgesetzbuch
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§ 24 Pflichten der Marktüberwachungsbehörde und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bei Nichtkonformität von Produkten, die sich nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränken



(1) 1Ist die Marktüberwachungsbehörde nach der Prüfung nach § 22 Absatz 1 der Auffassung, dass die beanstandeten Produkte auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden, so informiert sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. 2Sie informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin auch über das Ergebnis der Prüfung nach § 22 Absatz 1 und über die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.

(2) 1Trifft die Marktüberwachungsbehörde Maßnahmen nach § 22 Absatz 4, so informiert sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über die getroffenen Maßnahmen. 2Die Information enthält alle verfügbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betroffenen Produktes, die Herkunft des Produktes, die Art der behaupteten Nichtkonformität sowie die Art und Dauer der ergriffenen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. 3Die Information enthält darüber hinaus Angaben dazu, ob die behauptete Nichtkonformität darauf beruht, dass

1.
das Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht erfüllt oder

2.
die harmonisierten Normen oder die technischen Spezifikationen, bei deren Einhaltung nach den §§ 4 und 5 eine Konformitätsvermutung gilt, mangelhaft sind.

(3) 1Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen Informationen nach Absatz 1 und Absatz 2 auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. 2Sie leitet diese Informationen unverzüglich an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter.

(4) Die Marktüberwachungsbehörde hebt den Widerrufsvorbehalt nach § 22 Absatz 5 auf, wenn

1.
die Frist von drei Monaten nach Artikel 20 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/882 verstrichen ist, ohne dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union Einwände gegen die Maßnahmen erhoben hat, oder

2.
die Europäische Kommission nach Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/882 festgestellt hat, dass die Maßnahmen gerechtfertigt sind.

(5) Die Marktüberwachungsbehörde widerruft die nach § 22 Absatz 4 getroffenen Maßnahmen, wenn die Europäische Kommission nach Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/882 feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind.