1Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 nicht übermitteln.
2Es darf die personenbezogenen Daten nur übermitteln, wenn eine Weiterverarbeitung für die Vorbereitung oder Durchführung belastender Maßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für die betroffene Person ausgeschlossen ist, bei einer Übermittlung nach
§ 22a Satz 1 Nummer 3 beschränkt auf dessen Buchstaben e bis g.
3Im Übrigen darf es personenbezogene Daten nur übermitteln in Bezug auf eine minderjährige Person, die
- 1.
- mindestens 14 Jahre alt ist,
- a)
- zur Abwehr einer Gefahr nach § 19 Absatz 1 Satz 1,
- b)
- zum administrativen Rechtsgüterschutz nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 8 oder
- c)
- zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 21,
- 2.
- noch nicht 14 Jahre alt ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von der minderjährigen Person eine Gefahr ausgeht für
- a)
- Leib oder Leben einer Person oder
- b)
- Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages.
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§ 25a BVerfSchG Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen (vom 30.12.2023) ... 16 Jahre alt ist, darf das Bundesamt für Verfassungsschutz nur unter den Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a und c übermitteln, zur Strafverfolgung jedoch nur bei dringendem Tatverdacht. ... angrenzt oder Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages ist, ist § 24 entsprechend anzuwenden. (6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf ...
Artikel 3 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2977; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2499
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413, 2024 I Nr. 187
Artikel 1 NDRefG I Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes (vom 30.12.2023) ... 22b" durch die Angabe „§ 22c" ersetzt. 4. Die §§ 23 bis 25 werden durch die folgenden §§ 23 bis 25d ersetzt: „§ 23 ... ersetzt. 4. Die §§ 23 bis 25 werden durch die folgenden §§ 23 bis 25d ersetzt: „§ 23 Übermittlungsverbot (1) ... mindestens einmal im Jahr über die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4. § 24 Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlung Das Bundesamt für ... 16 Jahre alt ist, darf das Bundesamt für Verfassungsschutz nur unter den Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a und c übermitteln, zur Strafverfolgung jedoch nur bei dringendem Tatverdacht. Personenbezogene ... angrenzt oder Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages ist, ist § 24 entsprechend anzuwenden. (6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf ... wurden. Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den §§ 19 bis 25c." 5. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: ...