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§ 24 - Beschäftigungsverordnung (BeschV)
Artikel 1 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 353
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 26-12-7 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.07.2013; FNA: 26-12-7 Ausländerrecht
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§ 24 Schifffahrt- und Luftverkehr
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
- 1.
- die Mitglieder der Besatzungen von Seeschiffen im internationalen Verkehr,
- 2.
- die nach dem Seelotsgesetz für den Seelotsendienst zugelassenen Personen,
- 3.
- das technische Personal auf Binnenschiffen und im grenzüberschreitenden Verkehr das für die Gästebetreuung erforderliche Bedienungs- und Servicepersonal auf Personenfahrgastschiffen oder
- 4.
- die Besatzungen von Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführer, Flugingenieurinnen und Flugingenieure sowie Flugnavigatorinnen und Flugnavigatoren bei Unternehmen mit Sitz im Inland.
Zitierungen von § 24 BeschV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeschV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
Artikel 1 BeschVuAufenthVÄndV Änderung der Beschäftigungsverordnung
... innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in das Inland begleiten." 9. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: „§ 24a Berufskraftfahrerinnen und ...
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