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§ 24 - Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 25.09.2001 BGBl. I S. 2518; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 248
Geltung ab 19.01.1972; FNA: 801-7 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 19.01.1972; FNA: 801-7 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 24 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
- 1.
- Ablauf der Amtszeit,
- 2.
- Niederlegung des Betriebsratsamtes,
- 3.
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
- 4.
- Verlust der Wählbarkeit,
- 5.
- Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,
- 6.
- gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
Zitierungen von § 24 Betriebsverfassungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BetrVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BetrVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 65 BetrVG Geschäftsführung
... Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs. 1, die §§ 24 , 25, 26, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ ...
§ 115 BetrVG Bordvertretung
... weiterzuleiten. (3) Auf die Amtszeit der Bordvertretung finden die §§ 21, 22 bis 25 mit der Maßgabe Anwendung, dass 1. die Amtszeit ein Jahr beträgt, ...
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