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§ 24 - Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.09.2001 BGBl. I S. 2518; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 248
Geltung ab 19.01.1972; FNA: 801-7 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 24 Erlöschen der Mitgliedschaft



Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch

1.
Ablauf der Amtszeit,

2.
Niederlegung des Betriebsratsamtes,

3.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses,

4.
Verlust der Wählbarkeit,

5.
Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,

6.
gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.



 

Zitierungen von § 24 Betriebsverfassungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BetrVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 65 BetrVG Geschäftsführung
... Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs. 1, die §§ 24 , 25, 26, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ ...
§ 115 BetrVG Bordvertretung
... weiterzuleiten. (3) Auf die Amtszeit der Bordvertretung finden die §§ 21, 22 bis 25 mit der Maßgabe Anwendung, dass 1. die Amtszeit ein Jahr beträgt, ...