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Artikel 24 - Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Geltung ab 09.08.2019, abweichend siehe Artikel 34
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Geltung ab 09.08.2019, abweichend siehe Artikel 34
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Artikel 24 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
Artikel 24 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. August 2019 ASG § 23, § 26, § 34, § 35, mWv. 1. Januar 2020 § 15, § 16, § 17
Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 35 die Wörter „Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung" durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020
- 2.
- § 15 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Absatz 4 und 5, die §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, die §§ 5, 6, 12 Absatz 1 und § 13 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten entsprechend; § 14a Absatz 3 und § 14b Absatz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der neue Arbeitgeber erstattungspflichtig ist." - 3.
- In § 16 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§§ 6, 12, 13 und 14a Abs. 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes" durch die Wörter „§§ 5, 6, 12, 13 und 14a Absatz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes" ersetzt.
- 4.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 3" durch die Angabe „§ 5 Absatz 3" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter, der Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs ist oder eine selbständige Arbeit ausübt, erhält Leistungen entsprechend § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes. Die laufenden Nettogeldbezüge aus dem neuen Arbeitsverhältnis sind anzurechnen."
- c)
- Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:„(3) Für das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 gilt Kapitel 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes.(4) § 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes gilt entsprechend."
- d)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- In § 23 Absatz 2 und 3, § 26 Satz 5, § 34 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung" durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.
- 6.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung" durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Es" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 24 BwEinsatzBerStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 24 BwEinsatzBerStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BwEinsatzBerStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 34 BwEinsatzBerStG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 09.08.2019)
... 6 Nummer 11 Buchstabe a und c Doppelbuchstabe aa, Artikel 11 Nummer 1, die Artikel 16, 17, 19, 22, 24 Nummer 2 bis 4 , die Artikel 26, 28, 29 Nummer 2 Buchstabe b sowie die Artikel 30 und 32 treten am 1. Januar 2020 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 41 TKMoG Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
... 1 Nummer 8 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147 ) geändert worden ist, werden die Wörter „bei Unternehmen nach § 2 Nr. 2 und 3 ...
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