Das
Arbeitssicherstellungsgesetz vom
9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 35 die Wörter „Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung" durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020
- 2.
- § 15 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Absatz 4 und 5, die §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, die §§ 5, 6, 12 Absatz 1 und § 13 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten entsprechend; § 14a Absatz 3 und § 14b Absatz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der neue Arbeitgeber erstattungspflichtig ist."
- 3.
- In § 16 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§§ 6, 12, 13 und 14a Abs. 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes" durch die Wörter „§§ 5, 6, 12, 13 und 14a Absatz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes" ersetzt.
- 4.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 3" durch die Angabe „§ 5 Absatz 3" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter, der Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs ist oder eine selbständige Arbeit ausübt, erhält Leistungen entsprechend
§ 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes. Die laufenden Nettogeldbezüge aus dem neuen Arbeitsverhältnis sind anzurechnen."
- c)
- Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
- d)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- In § 23 Absatz 2 und 3, § 26 Satz 5, § 34 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung" durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.
- 6.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung" durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Es" ersetzt.
Artikel 34 BwEinsatzBerStG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 09.08.2019) ... 6 Nummer 11 Buchstabe a und c Doppelbuchstabe aa, Artikel 11 Nummer 1, die Artikel 16, 17, 19, 22, 24 Nummer 2 bis 4 , die Artikel 26, 28, 29 Nummer 2 Buchstabe b sowie die Artikel 30 und 32 treten am 1. Januar 2020 ...
Verordnung zur Änderung soldatenlaufbahnrechtlicher und arbeitssicherstellungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 418
Eingangsformel SLVuaÄndV ... 1147), und - des § 34 Satz 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 24 Nummer 5 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147 ) geändert worden ist, verordnet die ...
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045