§ 24 Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen
(1)
1Mehrere Anlagen sind unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach
§ 19 Absatz 1 und zur Bestimmung der Größe der Anlage nach
§ 21 Absatz 1 oder
§ 22 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen, wenn
- 1.
- sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
- 2.
- sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
- 3.
- für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung besteht und
- 4.
- sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
2Abweichend von Satz 1 sind mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach
§ 19 Absatz 1 und zur Bestimmung der Größe der Anlage nach
§ 21 Absatz 1 oder
§ 22 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen, wenn sie Strom aus Biogas mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das Biogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage stammt.
3Abweichend von Satz 1 werden Freiflächenanlagen nicht mit Solaranlagen auf, in oder an Gebäuden und Lärmschutzwänden zusammengefasst.
4Abweichend von Satz 1 gelten Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind und die nicht hinter demselben Netzverknüpfungspunkt betrieben werden, nicht als eine Anlage.
5Bei der Fiktion nach Satz 1 bleiben Steckersolargeräte unberücksichtigt,
- 1.
- deren installierte Leistung insgesamt bis zu 2 Kilowatt beträgt,
- 2.
- deren Wechselrichterleistung insgesamt bis zu 800 Voltampere beträgt und
- 3.
- die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.
(2)
1Unbeschadet von Absatz 1 Satz 1 stehen mehrere Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße nach
§ 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 2 oder
§ 38a Absatz 1 Nummer 5 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator einer Anlage gleich, wenn sie
- 1.
- innerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass eines Bebauungsplans zuständig ist oder gewesen wäre, errichtet worden sind und
- 2.
- innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern Luftlinie, gemessen im Fall von Freiflächenanlagen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage und im Fall von Windenergieanlagen von der Turmmitte der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind.
2Zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße von Windenergieanlagen an Land von Bürgerenergiegesellschaften nach
§ 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Freiflächenanlagen von Bürgerenergiegesellschaften nach
§ 22 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften zu berücksichtigen sind.
(3)
1Anlagenbetreiber können Strom aus mehreren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abrechnen.
2In diesem Fall sind für die Berechnung der Einspeisevergütung oder Marktprämie bei mehreren Windenergieanlagen an Land die Zuordnung der Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis des jeweiligen Referenzertrags nach
Anlage 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung für Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert durch
§ 46 bestimmt wird, und des jeweilig zuletzt berechneten Standortertrags nach
Anlage 2 Nummer 7 für Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert durch
§ 36h bestimmt wird, maßgeblich; bei allen anderen Anlagen erfolgt die Zuordnung der Strommengen im Verhältnis zu der installierten Leistung der Anlagen.
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interne Verweise § 19 EEG 2023 Zahlungsanspruch (vom 25.02.2025) ... des Anspruchs, die bei einer Einspeisung ohne Zwischenspeicherung bestanden hätte; dabei ist § 24 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Wird an einer Einspeisestelle aus mehreren Stromspeichern Strom ... bei der Ermittlung der installierten Leistung in entsprechender Anwendung des § 24 Absatz 1 Satz 5 unberücksichtigt bleiben. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für die ...
§ 48 EEG 2023 Solare Strahlungsenergie (vom 16.05.2024) ... einer installierten Leistung von 1 Megawatt um 1,9 Cent pro Kilowattstunde. § 24 Absatz 1 Satz 1 ist zum Zweck der Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 für den ... Generator entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Anlagenbetreiber abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bestimmen kann, dass Solaranlagen, die innerhalb von weniger als zwölf aufeinander folgenden ...
§ 81 EEG 2023 Clearingstelle (vom 01.01.2023) ... kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 3, 6 bis 55b, 70, 71, 80, 100, der Anlagen 1 bis 3 und der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen ...
§ 88 EEG 2023 Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse (vom 01.01.2023) ... durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von den §§ 3, 22, 24 , 25, 28c bis 30, 39 bis 39n, 44b, 44c, 50, 50a, 52 und 55 für Biomasseanlagen Regelungen ... die Grenze überschritten wird, b) die Zusammenfassung von Anlagen abweichend von § 24 Absatz 1 zu regeln, c) Anforderungen und Zahlungsansprüche festzulegen oder ...
§ 88a EEG 2023 Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen (vom 01.01.2023) ... in der Rechtsverordnung getroffen worden sind, 2. abweichend von den §§ 23 bis 55a Regelungen zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen zu treffen, insbesondere ... zu begrenzen, e) die Anlagengröße zu begrenzen und abweichend von § 24 Absatz 1 und 2 die Zusammenfassung von Anlagen zu regeln, f) Anforderungen zu stellen, die der Netz- ... elektrische Arbeit pro Kilowattstunde auch abweichend von den Bestimmungen in den §§ 19 bis 55a und Anlage 1 und 3 zu leisten sind, b) unter welchen Voraussetzungen die ... Kosten und zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung in Abweichung von den §§ 19 bis 27, 51 bis 55b, 11. zum Umfang der Zahlungen und zur anteiligen Zahlung des ... Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, 1. abweichend von den §§ 19 bis 86 die Höhe der Zahlungen oder den Wegfall des Anspruchs nach den §§ 19 und 50 ...
§ 100 EEG 2023 Übergangsbestimmungen (vom 25.02.2025) ... Fassung anzuwenden. (23) § 9 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 10a Absatz 2 und 3 und § 24 Absatz 1 Satz 4 und 5 sind nicht anzuwenden auf Anlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind. ...
Zitat in folgenden NormenEnergiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
§ 50 EnFG Verteilernetzbetreiber (vom 16.05.2024) ... für jede Anlage im Sinn des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wobei § 24 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden ist, und jede KWK-Anlage im Sinn des § 2 Nummer 14 des ...
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 13 StromPBG Anwendungsbereich (vom 03.08.2023) ... Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Bestimmung der Größe der Stromerzeugungsanlage § 24 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder die entsprechende Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die ...
§ 32 StromPBG Verteilernetzbetreiber (vom 03.08.2023) ... Stromerzeugungsanlage unter Angabe der eindeutigen Nummer des Registers sowie zusammengefasst; § 24 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden, b) für jede einzelne Entnahmestelle unter Angabe der ...
Systemdienstleistungsverordnung (SDLWindV)
V. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1734; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 1 EEGAusbGuEnFG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere a) zu der Zahlung einer technologieneutralen ... weiteren Referenzwerten liegt, bb) dazu, dass die §§ 20 und 24 bis 27 ganz oder in Teilen auch auf den Anspruch auf Erstattung anzuwenden sind oder dass die ... durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere a) zu der Zahlung einer technologieneutralen ... weiteren Referenzwerten liegt, bb) dazu, dass die §§ 20 und 24 bis 27 ganz oder in Teilen auch auf den Anspruch auf Erstattung anzuwenden sind oder dass die ... einer installierten Leistung von 300 Kilowatt um 3,2 Cent pro Kilowattstunde. § 24 Absatz 1 Satz 1 ist zum Zweck der Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 für den ... Generator entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Anlagenbetreiber abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bestimmen kann, dass Solaranlagen, die innerhalb von weniger als zwölf aufeinander folgenden ...
Artikel 2 EEGAusbGuEnFG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... 18. § 23c wird aufgehoben. 19. § 23d wird § 23c. 20. § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort ... einer installierten Leistung von 1 Megawatt um 1,9 Cent pro Kilowattstunde. § 24 Absatz 1 Satz 1 ist zum Zweck der Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 für den ... Generator entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Anlagenbetreiber abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bestimmen kann, dass Solaranlagen, die innerhalb von weniger als zwölf aufeinander folgenden ... einhalten, c) nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55b geleistet werden, d) Zahlungen nach den §§ 52, 55 und 55b ...
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 2 KWKStrRÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... und". c) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8. 6. In § 24 Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „und § 48 Absatz 2" ... ersetzt. b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „wobei § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist," angefügt. 29. § 52 wird wie folgt ... für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres; § 24 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. § 61b Verringerung der EEG-Umlage ... Bei der Ermittlung der installierten Leistung von Stromerzeugungsanlagen nach Satz 2 ist § 24 Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. (4) § 60 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ... Kalenderjahr für jede einzelne Stromerzeugungsanlage sowie zusammengefasst vorlegen; § 24 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden; ab dem Jahr 2018 müssen die Endabrechnungen für ... und aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 7 Kilowatt; § 24 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. (2) Letztverbraucher und Eigenversorger, ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Artikel 4 EnWGEÜVÄndG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... des Anspruchs, die bei einer Einspeisung ohne Zwischenspeicherung bestanden hätte; dabei ist § 24 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Wird an einer Einspeisestelle aus mehreren Stromspeichern Strom in ein ... bei der Ermittlung der installierten Leistung in entsprechender Anwendung des § 24 Absatz 1 Satz 5 unberücksichtigt bleiben. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für die insgesamt ... 2 Nummer 12 getroffen hat. Zur Ermittlung der Anlagengröße nach Satz 1 ist § 24 entsprechend anzuwenden." 11. § 51a wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 1 EEG2021-EG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... 1" ersetzt. 24. Der bisherige § 23c wird § 23d. 25. Dem § 24 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Abweichend von Satz 1 werden Solaranlagen, ... ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt worden sind. § 24 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden." 99. § 61c wird wie ... unter Angabe der eindeutigen Nummer des Registers sowie zusammengefasst vorlegen; § 24 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden." 117. In § 73 Absatz 3 werden die Wörter ... - „AW" der anzulegende Wert unter Berücksichtigung der §§ 19 bis 54 in Cent pro Kilowattstunde, - „MW" der jeweilige Monatsmarktwert in ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Artikel 1 EEGuEnWRÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt. 21. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ... anzuwenden. (23) § 9 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 10a Absatz 2 und 3 und § 24 Absatz 1 Satz 4 und 5 sind nicht anzuwenden auf Anlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind. ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Artikel 1 GEGuaÄndG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes ... nach Ablauf des 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen werden. Für den Begriff der Anlage ist § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. ...
Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1218
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 EEAusG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... zur Höhe der Marktprämie § 23b Anteilige Zahlung § 24 Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen § 25 Beginn, Dauer ... Anspruchs nach § 19 Absatz 1 verringert sich nach Berücksichtigung der §§ 23a bis 26 in folgender Reihenfolge, wobei der Anspruch keinen negativen Wert annehmen kann: ... anderen Fällen jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage. § 24 Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen (1) Mehrere Anlagen sind ... abgegeben wird, eine zu installierende Leistung von 20 Megawatt nicht überschreiten. § 24 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. § 39a Sicherheiten für ... besteht; dieser Anspruch bleibt unberührt. (2) § 24 Absatz 1, § 26 und § 27 sind entsprechend anzuwenden. § 50a ... 2. sonstige Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 500 Kilowatt, wobei § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist, 3. Pilotwindenergieanlagen an Land und ... bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 32" durch die Angabe „§ 24 " ersetzt. 14. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt: ... Kalenderjahr sowohl für jede einzelne Anlage als auch zusammengefasst vorlegen; § 24 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden; bis zum 31. Mai eines Jahres ist dem vorgelagerten ... wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 5, 7 bis 55" durch die Angabe „§§ 3, 7 bis 55a" ersetzt. bb) ... 1 wird die Angabe „§§ 5, 7 bis 55" durch die Angabe „§§ 3, 7 bis 55a" ersetzt. bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. ... erheben und weiterleiten und dass nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55a geleistet werden und hierbei die Saldierung nach § 57 Absatz 4 berücksichtigt ... durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von den §§ 3, 22, 24 , 25, 27a bis 30, 39 bis 39h, 44b, 44c, 50, 50a, 52 und 55 für Biomasseanlagen Regelungen ... überschritten wird, b) die Zusammenfassung von Anlagen abweichend von § 24 Absatz 1 zu regeln, c) Anforderungen und Zahlungsansprüche festzulegen oder ... in der Rechtsverordnung getroffen worden sind, 2. abweichend von den §§ 23 bis 55a Regelungen zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen zu treffen, insbesondere ... zu begrenzen, e) die Anlagengröße zu begrenzen und abweichend von § 24 Absatz 1 und 2 die Zusammenfassung von Anlagen zu regeln, f) Anforderungen zu ... elektrische Arbeit pro Kilowattstunde auch abweichend von den Bestimmungen in den §§ 19 bis 55a und Anlage 1 und 3 zu leisten sind, b) unter welchen Voraussetzungen die ... Kosten und zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung in Abweichung von den §§ 19 bis 27, 51 bis 54, 11. zum Umfang der Zahlungen und zur anteiligen Zahlung des ... der Europäischen Union haben, 1. abweichend von den §§ 19 bis 87 die Höhe der Zahlungen oder den Wegfall des Anspruchs nach den §§ 19 und 50 ... die Buchstaben a bis k vorzulegen sind, 4. auch abweichend von den §§ 5 bis 55a a) zu regeln, dass bestimmte Flächentypen oder Regionen als Standorte ... Preisbildung und dem Ablauf der Ausschreibungen, 2. abweichend von den §§ 19 bis 35a zu Art, Form und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche ... 22, 22a, 27a bis 39h und §§ 54 bis 55a anzuwenden; b) statt des § 24 anzuwenden, wenn die Freiflächenanlage vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden ist; ... in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung die §§ 20 bis 20b, 23 bis 33, 46 Nummer 2 sowie die Anlagen 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli ...
Artikel 24 EEAusG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung ... 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „1. die §§ 1, 4, 6 bis 18, 21, 24 , 27 bis 51, 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, §§ 56 bis 70, 72 bis 76, 79, 80, 82 bis 84 und ... a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 19 bis 78 und 81 bis 97 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „mit ... Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „mit Ausnahme der §§ 19 bis 78 und 81 bis 97 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 ...
Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2532
Artikel 1 MietStrFG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... unberührt." 10. Der bisherige § 23b wird § 23c. 11. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe ... Für Freiflächenanlagen, die vor dem 1. Juli 2018 in Betrieb genommen worden sind, ist § 24 Absatz 2 zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße nach § 22 Absatz 3 Satz 2 nicht ...
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 11 WaStNUG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... Absatz 2 Nummer 1 werden nach der Angabe „500 Kilowatt," die Wörter „wobei § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist," eingefügt. 38. § 54a wird aufgehoben. ... kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 3, 6 bis 55a, 70, 71, 80, 100 bis 102 und 104 Absatz 1, der Anlagen 1 bis 3 und der hierzu auf Grund ...
Zitate in aufgehobenen TitelnGrenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
§ 32 GEEV Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Kooperationsstaat (vom 01.01.2017) ... Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. die §§ 1, 4, 6 bis 18, 21, 24 , 27 bis 51, 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, §§ 56 bis 70, 72 bis 76, 79, 80, 82 bis 84 und ...
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